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f) Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen
13. April 1926. Prov.=Schulk.: Die Bestrebungen zur Pflege der Heimatkunde sind durch Anschaffung der Veröffentlichungen dieser Art zu fördern.
3. Mai. Schulausschuß: Erkrankte Lehrpersonen müssen vier Wochen lang aus dem Kollegium heraus un- entgeltlich vertreten werden. Bei Vollanstalten von 13— 21 Klassen müssen gegebenenfalls zwei zu gleicher Zeit erkrankte Lehrkräfte vier Wochen, jede weitere ⸗zwei Wochen in dieser Weise ver- treten werden.
29. Mai. Ministerium: In den höheren Lehranstalten sind jene Schüler der Oberprima, die später eine technische Hochschule besuchen wollen, ein halbes Jahr vor der Reifeprüfung darüber zu unterrichten, daß für das technische Studium durchweg eine praktische Ausbildung in Werkstätten oder auf Bau- stellen vorgeschrieben ist und daß richtige Wahl der Nusbildungsstelle und richtige Einteilung und Ausnutzung der Xusbildungszeit von Srundlegender Wichtigkeit für das Hochschulstudium sind. Die betreffenden Schüler sollen sich deshalb schon sechs Monate vor der Reifeprüfung bei der Hoch- schule, die sie besuchen wollen, unter Angabe der Fachrichtung nach den Richtlinien für diese praktische Ausbildung erkundigen und sich rechtzeitig eine geeignete Praktikantenstelle sichern. Für die Tech- nische Hochschule Berlin ist diese Voranmeldung der Studierenden an das Praktikantenamt der Technischen Hochschule, Charlottenburg 2, Berliner Straße 171, zu richten. Zur Vermeidung falscher Erwartungen ist bei dieser Unterrichtung ein Hinweis auf die derzeitige Uberfüllung der technischen Berufe angefügt.
18. Juni. Ministerium: An Schulfeiertagen ist es den Schülern gestattet, die verfassungsmäßigen Reichs- und Landesfarben in der Schule zu tragen.
23. Juni. Ministerium: Die Teilnahme am Schwimmunterricht kann in den Zeugnissen der Schulen, in denen der Schwimmunterricht für verbindlich erklärt worden ist, kenntlich gemacht werden, auch unter Angabe der Freischwimmer.
21. Juli. Ministerium: Bei Schülern, die einen längeren Krankheitsurlaub erhalten haben, soll, wenn sie zur alten Anstalt zurückkehren, von einer XAufnahmeprüfung abgesehen und zunächst die Nufnahme in die alte Klasse versucht werden.
22. Juli. Ministerium: Einführung der neuen Reifeprüfungsordnung.
24. September. Schulausschuß: Die Stadt lehnt es grundsätzlich ab, eine Haffpflicht für Fahrraddiebstähle anzuerkennen. Die Abstellung von Fahrrädern in der Schule geschieht auf eigene Gefahr.
1. November. Ministerium: Gesuch um Aufnahme in die Pädagogischen Akademien sind bis zum 15. März jedes jJahres an den Direktor der betreffenden Xkademie zu richten. Der Meldung sind beizufügen: 1) Ein Lebenslauf, 2) eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben, 3) ein Gesundheitszeugnis einer zur Führung eines Dienst- siegels berechtigten Arztes. Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Xufnahme in die Akademie in Nussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten(Vom-Blatt⸗Singen eines einfachen Liedes und Vertrautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen. Es bleibt ministerieller Entscheidung vorbehalten, ob von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann.
3. November. Prov.⸗=Schulk.: Es sollen die neuerdings häufig vorgekommenen Uberschreitungen der Höchst- schülerzahl von Klassen in Zukunft vermieden werden.
10. Januar 1927. Ministerium: Es wird beabsichtigt, Anfangs Mai 1927 in Frankfurt a. M. eine Pädagogische Akademie auf simultaner Grundlage zur Xusbildung von Volksschullehrern und Volksschullehrerinnen zu eröffnen. Dazu 18. Januar: Für die Xufnahme gelten die Bestimmungen meiner Bekannt- machung vom 1. November 1926— UIIII 2459 II, U II, 1—(Zentralblatt für die gesamte Unter- richtsverwaltung in Preußen 1926 Heft 22 S. 388).
23. Februar. Ministerium: Der Benutzer von Schülerferienkarten hat einen Personalausweis bei sich zu führen, den er bei der Lösung der Fahrkarten vorzuzeigen hat.
§) Mittilungen an die Eltern.
Die Schule kann ihre unterrichtlichen und erzieherischen Nufgaben nur dann gut erfüllen, wenn die Eltern der Schüler mit den Lehrern ihrer Söhne, besonders mit dem Klassenleiter, stets Fühlung nehmen. Die zu diesem Zwecke eingerichteten Sprechstunden werden verhältnismäßig zu wenig besucht. Erst wenn der Lehrer durch solche Besprechungen darüber aufgeklärt wird, wie und unter weſchen Verhältnissen der Schüler seine häuslichen Arbeiten anfertigt, ob und in welchem Maße er zu andern Leistungen herangezogen, ob er durch irgendwelche äußere Einflüsse abgelenkt und von der Erfüllung der Forderungen, die die Schule an ihn stellt, abgehalten wird usw., kann er den Schüler richtig beurteilen. Nuch wird man durch solche


