Jahrgang 
1911
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5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durch- führung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Eltern- haus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Be- strebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mit- hilfe erleichtert.

Beurlaubungen von Schülern können nur in dringenden Fällen erfolgen und bedürfen genauer Begründung. Fehlt der Schüler, ohne daß die Eltern mündlich oder schriftlich die Erlaubnis ordnungsmäßig vorher eingeholt haben, so zieht er sich ernste Bestrafung zu.

Befreiung vom Turnunterricht ist nur dann auszusprechen, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachen- katarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichender Grund für die Be- freiung erachtet werden.(Verfügung der Behörde.)

b. Verhalten des Schülers in der Schule u. s. w.

Sehr häufig behandeln Schüler das Schuleigentum in rücksichtsloser Weise. Ev. wird Heranziehung zu Schadenersatz nötig. Wiederholt klagte die Feld- polizei über Schüler, die unerlaubter Weise fremde Grundstücke betraten u. s. w. Vergl. II Frankfurt a. M., den 3. März.

Wir bitten zugleich dringend, darauf zu achten, daß alle Sachen, die Ihr Sohn mit in die Schule bringt(Bücher, Hefte, Zeichenutensilien, Turn- schuhe, Mütze, Hut, Schirm, Mantel, Uberschuhe u. s. w.), deutlich mit seinem Namen gezeichnet'sind, damit die Schule genau kontrollieren und Klagen und Beschwerden über verlorene oder gar entwendete Sachen besser ver- folgen kann.

6a) Wir bitten die Eltern dringend, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Kinder

vor dem Verlassen des elterlichen Hauses ordentlich essen und trinken und sich nach Bedarf noch etwas zum Frühstück mitnehmen. Leckereien sind un- zulässig. Sorgfältige Kontrolle seitens der Eltern ist ratsam. Viele Schüler behandeln das Frühstück, das ihnen mitgegeben wird, in der nachlässigsten Weise, sodaß sich an ihren Plätzen, in den Bänken, in den Klassenzimmern, auf dem Flur und den Treppen, auf dem Schulhof u. S. w. Speisereste in Menge finden, die immer wieder aufgesammelt werden müssen. Zur Bekämpfung dieses Ubel- standes bedürfen wir dringend der Mithilfe des Elternhauses.

6 b) Wir haben früher unseren Schülern gestattet, daß sie während der Pausen

in einem Laden der Nachbarschaft Brötchen u. a. kauften, wenn sie von Hause nichts zum Frühstück mitgebracht hatten und dies dem Lehrer meldeten. Leider haben uns unangenehme Erfahrungen genötigt diese Erlaubnis zurückzuziehen. Es ist keinem Schüler gestattet, während der Pause den Schulhof zu verlassen. Jeder soll von Hause mitbringen, was er nötig hat.