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richtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben). Die bloße gericht- liche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Ver- pflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c: Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“. Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingang des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse ein- reichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von dem Tage) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungs- kommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5a. Außerdem ist, sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird, das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen: Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der in§ 91 Ziffer 4 der Wehr- ordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehr- anstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den„Einjährig- freiwilligen-Dienst“. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.
Kassel, 21. Mai 1910: Herr Dr. Zeiger erhält Urlaub zu einer Studienreise von 3 Monaten in Frankreich.
2. Juni: Die Leiter der Schülerbibliothek und die Lehrer des Deutschen sollen die Bestrebungen zur Bekämpfung der Schundliteratur unter- stützen.
3. Juni: In Berlin hat sich unter dem Vorsitze des Stadtschulrates Dr. Karl Michaelis ein Ausschuß gebildet, welcher mit dem Komitee der„Société d'Echange international des Enfants et des Jeunes Gens“ in Paris Hand in Hand arbeitend den Austausch französischer, englischer und deutscher Kinder namentlich während der Ferien, aber auch für längere Zeit in die Wege leiten will. Da die Gewähr für sachgemäße Ausführung des Planes geboten erscheint, so verdient die Einrichtung Beachtung.


