Jahrgang 
1913
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Weise verdorben; die Sinne gewöhnen sich an starke, nervenerregende Eindrücke, und die Freude an ruhiger Betrachtung guter künstlerischer Darstellungen geht ver- loren. Wir bitten die geehrten Eltern auch hier um ihre Unterstützung und machen darauf aufmerksam, daß der Besuch solcher Vorstellungen von der Schule beschränkt, werden darf und durch Polizeierlaß jetzt beschränkt ist.

Seit Ostern 1899 ist mit Erlaubnis des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums von der Obersekunda an fakultativer Lateinunterricht eingerichtet worden. Zu diesem Unterricht können nur solche Schüler zugelassen werden, die in den lehrplan- mäßigen Fächern voll genügen und nach ihrer Begabung Gewähr dafür leisten, daß sie ein Mehr von Arbeit ohne Schädigung ihrer Gesundheit zu bewältigen imstande sind. Befreiungen von verbindlichen Lehrfächern zugunsten der Teilnahme am Lateinunterricht sind ausgeschlossen. Für die Versetzungen und für die Zuerkennung des Reifezeugnisses kommen die Leistungen im Lateinischen nicht in Betracht. Je- doch kann am Schlusse des Reifezeugnisses auf das besondere Zeugnis hingewiesen werden, welches dem Schüler über seine Leistungen im Lateinischen ausgestellt worden ist. Der Austritt aus diesem Unterricht kann nur am Schluß eines Quartals stattfinden. 3

Den Schülern der III und IIII, die den Konfirmandenunterricht besuchen, wird an den betreffenden Tagen die 6. Stunde freigegeben.

Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt werden, muß spätestens am zweiten Tage durch die Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer Anzeige erstattet werden. Für jede andere Versäumnis des Unterrichts muß vorher bei dem Direktor die Erlaubnis nachgesucht werden. Ein früherer Beginn der Ferien wird nur auf Grund ärztlichen Attestes bewilligt.

In den Berechtigungen der Oberrealschule ist keine Anderung eingetreten. Es ist nur nochmals hervorzuheben, daß das Reifezeugnis einer Oberrealschule zu allen akademischen Studien mit Ausnahme der Theologie berechtigt.

Das Schulgeld beträgt für die Klassen VI II 100 Mk., für die Vorschule und die Klassen IIi I 150 Mk.; bei auswärtigen Schülern wird auf allen Klassenstufen ein Zuschlag von 100 Mk. erhoben.

Ferienordnung für das Schuljahr 1913/14. Ostern: Mirttwoch, 19. März bis Donnerstag, 3. April. Pfingsten: Freitag, 9. Mai bis Freitag, 16. Mai. Sommer: Freitag, 4. Juli bis Dienstag, 5. August. Herbst: Samstag, 27. September bis Dienstag, 14. Oktober. Weihnachten: Samstag, 20. Dezember bis Samstag, 3. Januar 1914. Ostern 1914: Schulschluß am Samstag, 4. April 1914. Das erste Datum bedeutet den Tag des Schulschlusses, das zweite den Tag des Schulbeginns.