Jahrgang 
1912
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bekannt gegeben. Eine besondere häusliche Vorbereitung, wie sie oft mit fremder Hilfe erfolgte, ist also nicht mehr möglich. Dieses Verfahren erfordert in noch höherem Maße als bisher die ständige Mitarbeit der Schüler in der Klasse, wenn befriedigende Erfolge erzielt werden sollen. Es wäre sehr zu wünschen, daß durch diese Neuerung die Schüler zu größerer Aufmerksamkeit während des Unterrichts erzogen würden und die bei manchen Schülern vorhandene Extemporalefurcht verschwände. Sollte diese Einrichtung den geehrten Eltern Veranlassung geben, nach der einen oder anderen Seite wichtige Beobachtungen zu machen, so würden wir ihnen sehr dankbar sein, wenn sie uns davon Mitteilung machen wollten.

Der Beitritt der Schüler zu Riegen von Turnvereinen, sowie die Teilnahme an Schülerkursen der Rudervereine kann nur auf schriftlichen an den Klassenlehrer zu richtenden Antrag der Eltern durch den Direktor gestattet werden.

Wir bitten die Eltern dringend, auch ihrerseits ihre Kinder vor dem Tragen und vor dem Gebrauch von Schußwaffen zu warnen und ihnen das Auf- und Abspringen auf die in der Fahrt befindliche Straßenbahn zu verbieten.

Seit Ostern 1899 ist von der Obersekunda an mit Erlaubnis des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums fakultativer Lateinunterricht eingerichtet worden. Zu diesem Unterricht können nur solche Schüler zugelassen werden, die in den lehrplan- mäßigen Fächern voll genügen und nach ihrer Begabung Gewähr dafür leisten, daß sie ein Mehr von Arbeit ohne Schädigung ihrer Gesundheit zu bewältigen imstande sind. Befreiungen von verbindlichen Lehrfächern zugunsten der Teilnahme am Lateinunterricht sind ausgeschlossen; ausnahmsweise darf jedoch gestattet werden, daß zum Lateinunterrichte zugelassene Schüler, welche am wahlfreien Unterrichte im Linearzeichnen teilzunehmen wünschen, während der Dauer ihrer Teilnahme am latei- nischen und am wahlfreien Zeichenunterrichte vom Unterrichte im Freihandzeichnen befreit werden. Für die Versetzungen und die Zuerkennung des Reifezeugnisses kommen die Leistungen im Lateinischen nicht in Betracht. Jedoch kann am Schlusse des Reifezeugnisses auf das besondere Zeugnis hingewiesen werden, welches dem Schüler über seine Leistungen im Lateinischen ausgestellt worden ist. Der Austritt aus diesem Unterricht kann nur am Schluß eines Semesters stattfinden.

Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt werden, muß spätestens am zweiten Tage durch die Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer Anzeige erstattet werden. Für jede andere Versäumnis des Unterrichts muß vorher bei dem Direktor die Erlaubnis nachgesucht werden. Ein früherer Beginn der Ferien wird nur auf Grund ärztlichen Attestes bewilligt.

In den Berechtigungen der Oberrealschule ist keine Anderung eingetreten. Es ist nur nochmals hervorzuheben, daß das Reifezeugnis einer Oberrealschule zu allen akademischen Studien mit Ausnahme der Theologie berechtigt.