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so würde die an der Klinger-Schule abgelegte Abiturientenprüfung für künftige Techniker mit in erster Linie als Vorbedingung zur Erlangung eines Stipendiums der Wöhler-Stiftung gelten.
VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Da sich vielfach irrige Auffassungen über die Berechtigungen unserer Anstalt gezeigt haben, so dürfte es am Platze sein darauf nachdrücklich hinzuweisen, dass unseren Abitu- rienten mit dem Ablauf des Jahres 1889 nur die Berechtigung zum Staatsdienste genommen ist, während alle übrigen Berechtigungen, namentlich die zum tech- nischen Studium, unberührt geblieben sind. Im einzelnen sind die mit dem Besuch der Klinger-Schule verbundenen Berechtigungen folgende:
1. Die Absolvierung der Prima mit dem Zeugnis der Reife berechtigt zum Studium der Chemie und der technischen Fächer.
2. Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima ist Bedingung für Zulassung zur Zoll- und Steuer-Karriere(„Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern*).
3. Die Absolvierung der Ober-Sekundamit der Reife für Prima berechtigt zur Zulassung:
a) zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungs-Behörden und im Staats-Eisen- bahn-Sekretariate;
b) zur Feldmesser-Prüfung;
c) zur Markscheider-Prüfung;
d) zu den landwirtschaftlichen Akademien;
4. Die Absolvierung der Unter-Sekunda mit der Reife für Ober-Sekunda ist Bedingung:
a) für den einjährig-freiwilligen Militärdienst;
b) zur Anstellung im Dienste der Reichsbank;
c) zur Prüfung als Zeichenlehrer;
d) für die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin;
e) zur Anstellung als Post-Gehilfe im Post-Subalterndienst;
f) für die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine- Intendantur- und Werft-Betriebs-Sekretariate;
g) zum Justiz-Subalterndienste.
Weist ein Ober-Realschul-Abiturient durch eine an einem Real-Gymnasium abzulegende Spezial- Prüfung im Lateinischen die erforderlichen Kenntnisse nach, so erhält er nach der jetzt in Kraft stehenden Prüfungsordnung alle weitergehenden Berechtigungen der Abiturienten eines Realgymnasiums (zum Universitäts-Studium in den Fächern der Mathematik, Naturwissenschaften und neueren Sprachen, zur Offizier-Karriere, zum höheren Postdienst, Forstfach und Bergfach).
5. Diejenigen Schüler, welche nach Absolvierung der ersten Vorschulklasse die Reife zur Ver- setzung nach Sexta erlangt haben, sind berechtigt, sofern nicht Mangel an Platz vorliegt, ohne weitere Aufnahmeprüfung auf Grund ihres Zeugnisses in die Sexta des hiesigen Gymnasiums oder einer der anderen höheren Lehranstalten überzugehen.


