Jahrgang 
1886
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Die Klingerschule ist bei ihrer Gründung dazu bestimmt, nicht nur zur Vorbereitung für den Handelsstand, sondern vornehmlich auch für die höheren gewerblichen Berufsarten zu dienen. Seitdem die Anstalt als Ober-Realschule anerkannt worden ist, stehen ihren Schülern eine Anzahl zum Teil recht wertvoller Berechtigungen zu. Die für hier wichtigeren mögen hier namhaft gemacht werden.

1. Die Absolvierung der Prima mit dem Zeugnis der Reife berechtigt:

a) zum Studium des Bau- und Maschinenfaches auf den technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und Aachen(sowie auf allen übrigen technischen Hochschulen Deutschlands und der Schweiz);

b) zu den Staats-Prüfungen im Hochbau, im Bau-Ingenieurfach(Eisenbahnbau, Wasserbau, Brückenbau) und im Maschinenbauwesen(Staatseisenbahndienst).

2. Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima ist Bedingung für Zulassung zur Zoll- und Steuer-Carriere(Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern).

3. Die Absolvierung der Ober-Secunda mit der Reife für Prima berechtigt zur Zulassung:

a) zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungs-Behörden und im Staats- Eisenbahn-Sekretariate;

b) zur Feldmesser-Prüfung

c) zur Markscheider-Prüfung;

d) zum Büreau-Dienste bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;

e) zum Justiz-Subalterndienste;

f) zu den landwirthschaftlichen Akademien.

4. Die Absolvierung der Unter-Secunda mit der Reife für Ober-Secunda istBedingung:

a) für den einjährig-freiwilligen Militärdienst;

b) zur Anstellung im Dienste der Reichsbank;

c) zur Prüfung als Zeichenlehrer;

d) für die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin;

e) zur Anstellung als Post-Gehülfe im Post-Subalterndienst,

f) fur die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine-

Intendantur- und Werft-Betriebs-Sekretariate.

Weist ein Ober-Realschul-Abiturient durch eine an einem Real-Gymnasium abzulegende Spezial- Prüfung im Lateinischen die erforderlichen Kenntnisse nach, so erhält er nach der jetzt in Kraft stehenden Prüfungsordnung alle weitergehenden Berechtigungen der Abiturienten eines Realgymnasiums (zum Universitätsstudium in den Fächern der Mathematik, Naturwissenschaften und neueren Sprachen, zur Officier-Garriere, zum höheren Postdienst, Forstfach und Bergfach).

5. Diejenigen Schüler, welche nach Absolvierung der ersten Vorschulklasse die Reife zur Ver- setzung nach Sexta erlangt haben, sind berechtigt, sofern nicht Mangel an Platz vorliegt, ohne weitere Aufnahmeprüfung auf Grund ihres Zeugnisses in die Sexta des hiesigen Gymnasiums oder einer der anderen höheren Lehranstalten überzugehen.