8. éinjährige Handelsſchule für Mädchen.
Allgemeines.
Dieſe Abteilung hat die Aufgabe, jungen Mädchen, die ſich auf den kauf männiſchen Beruf vorbereiten wollen oder aus anderen Gründen die Aneig nung kaufmänniſcher Kenntniſſe erſtreben, im engſten Anſchluſſe an das prak tiſche Bedürfnis eine theoretiſche fachliche Ausbildung zu geben und daneben auch ihre Allgemeinbildung zu fördern. Die Kürze der Unterrichtszeit ſetzt eine eniſprechende Corbildung voraus; daher können zu dem Kurſe nur ſolche junge Mädchen zugelaſſen werden, die mindeſtens
a) die J. Klaſſe einer hieſigen Mittelſchule mit Erfolg beſucht haben oder b) die Reife für die II. Klaſſe eines Lyzeums erreicht haben.
Schülerinnen, die von auswärtigen Lehranſtalten oder nicht anerkannten höheren Mädchenſchulen kommen, müſſen ſich einer Aufnahmeprüfung unter ziehen.
Die Aufnahme erfolgt zu Oſtern. Am Schluſſe des einjährigen Kurſus erhalten die Schülerinnen, die nach dem Urteil des Lehrerkollegiums das Klaſſen ziel erreicht haben, ein Abgangszeugnis, das vom Beſuche der Fortbildungs ſchule befreit.
In beſonderen Kurſen wird den Schülerinnen Gelegenheit zur Erlernung des Maſchinenſchreibens geboten.
Es wird darauf hingewieſen, daß die Teilnahme am Maſchinenſchreiben freiwillig, die einmal abgegebene Erklärung zur Teilnahne aber für das ganze Jahr bindend iſt, Befreiungen daher nur auf Grund eines Geſuches durch den Direktor erfolgen können..
Es iſt in dieſem Jahre erfreulicherweiſe nicht mehr vorgekommen, daß Schülerinnen, die Oſtern zur Entlaſſung kommen ſollen, ſchon für einen früheren Termin Stellungen in kaufmänniſchen Geſchäften angenommen hatten und für den Reſt des Schuljahres um Befreiung vom Unterricht baten. Es ſoll aber trotzdem auch wieder darauf hingewieſen werden, daß ſolche Geſuche nicht ge nehmigt werden können, da ſie eine Entziehung von der Schulpflicht oft für einen großen Teil des letzten Vierteljahrs bedeuten. Ebenſowenig kann Schülerinnen, die vor dem Schluß des Schuljahres die Schule verlaſſen, das Abgangszeugnis ausgeſtellt werden, ſo daß ſie, wenn das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet iſt, dadurch wieder fortbildungsſchulpflichtig werden.
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