Jahrgang 
1912
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Vorschriften bei ansteckenden Krankheiten.

Nach einem ministeriellen Erlass vom 9H. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krank- heiten folgende Massregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus,

II. Pavus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl- kopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz,

müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen

haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit

nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er- krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausung eine in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig.

I. Der Verkehr der vom ÜOnterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muss auch ausserhalb der Schule, z. B. auf der Strasse und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbener ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolg- reich sein. Es wird daher dringend gebeten, dass das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.

mitteilung an die Eltern.

Auf die folgenden Abschnitte der Dienstanweisung mache ich die Eltern unserer Schüler und deren Stellvertreter, sowie die Leiter von Schülerpensionen in ihrem Interesse und in dem der Schule besonders aufmerksam.

Aufnahme von Schülern.

Ueber die Aufnahme neuer Schüler entscheidet der Direktor innerhalb der Grenzen, die sich durch die Raumverhältnisse sowie die Bestimmungen über das Lebensalter und