Jahrgang 
1910
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Vorschriften bei ansteckenden Krankheiten.

Nach einem ministeriellen Erlass vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krank- heiten folgende Massregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Iyphus, II. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen und Kehl- kopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Wi Seaekem Röteln, (q müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Lyphus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er- krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:

I. Der Verkehr der vom Ünterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muss auch ausserhalb der Schule, z. B. auf der Strasse und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden

Krankheiten Verstorbenen ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.

5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolg- reich sein. Es wird daher dringend gebeten, dass das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.

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mitteilung an die Eltern.

Durch Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 21. XII. oO ist auf Antrag der hiesigen Direktoren die sogenannte Kurzstunde eingeführt, d. h. es wird die Dauer der Schulstunden auf 45 Minuten gekürzt und der Unterricht auf die Vormittage der- artig zusammengelegt, dass in der Zeit von s ½ Stunden sechs Lektionen erteilt, die Nachmittage aber möglichst frei gehalten werden. Es werden demnach in Zukunft die Vormittagsstunden im Sommerhalbjahr von 7 ½ bis I Uhr und im Winterhalbjahr von 8 ½ bis 2 Uhr dauern.