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7. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.
2) Ministerium vom 29. August 1925: Das Tragen von Abzeichen jeder Art in der Schule und bei Schulveranstaltungen bleibt verboten.
b) Ministerium vom 29. Mai 1926 und vom 22. Januar 1927: Schüler der Oberprima, die später eine Technische Hochschule besuchen wollen, sollen sich schon 6 Monate vor der Reifeprüfung bei der Hochschule, die sie besuchen wollen, unter Angabe der Fachrichtung nach den Richtlinien für die praktische Ausbildung erkundigen und sich rechtzeitig eine geeignete Praktikantenstelle sichern. Für die Technische Hochschule Berlin ist diese Voranmeldung der Studierenden an das Praktikanten- amt der technischen Hochschule, Charlottenburg II, Berliner Straße 171, zu richten, für die Tech- nischen Hochschulen Hannover und Aachen an das Praktikantenamt Dortmund, Brandenburger Straße 1.
Schulausschuß vom 24. September 1926: Die Stadt lehnt es grundsätzlich ab, eine Haftpflicht für Fahrraddiebstähle anzuerkennen. Die Abstellung von Fahrrädern in der Schule geschieht auf eigene Gefahr.
d) Ministerium vom 1. November 1926 und 3. November 1927: Gesuche um Aufnahme in die Pädago- gischen Akademien sind bis zum 15. März j. Js. an den Direktor der betreffenden Akademie zu richten. Der Meldung sind beizufügen: 1) ein Lebenslauf, 2) eine beglaubigte Abschrift des Reife- zeugnisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben, 3) ein Gesundheits- zeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes, 4) ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit. Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Aufnahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertig- keiten(Vom-Blatt-Singen eines einfachen Liedes und Vertrautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen.
Verfügung des Prov. Schulkollegiums in Münster vom 10. November 1926, aufgenommen in das Zentralblatt 1927, S. 27: Pflege der Schülerhandschrift. Von mehreren Stellen sind uns Klagen darüber vorgetragen worden, daß seit dem Fortfall des Schreibunterrichtes die Leistungen der Schüler der höheren Lehranstalten im Schreiben sehr viel zu wünschen übrig lassen. Wir ersuchen das Lehrerkollegium, dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und machen es den Lehrern aller Klassen und aller Fächer erneut zur Pflicht, jede Neigung der Schüler zur Flüchtigkeit zu bekämpfen und dafür zu sorgen, daß die Schüler durch alle Klassen an eine sorgfältige, leserliche und gefällige Handschrift gewöhnt werden. Bei der Durchsicht von häuslichen Arbeiten jeder Art
ist regelmäßig auch die Schrift angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls besonders zu beurteilen. Arbeiten, die schon bei der Einlieferung durch Flüchtigkeit oder Unordentlichkeit der 1 Schrift auffallen, sind sogleich zurückzuweisen. Auch bei den Klassenarbeiten muß auf eine sorg- fältige Schrift geachtet werden.
Wir machen noch darauf aufmerksam, daß nach den vorliegenden Erfahrungen sich die 4 Einübung der Sütterlin-Schrift auch bei älteren Schülern als wirksames Mittel zur Verbesserung der Handschrift erwiesen hat.
») Ministerium vom 7. April 1927: Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, das Studium der Mathematik, der Physik(auch im Hinblick auf die Oberlehrerlaufbahn) und der Wirtschafts- wissenschaften an einer Technischen Hochschule zu betreiben, daß aber dafür eine vorherige praktische Arbeitsausbildung nicht erforderlich ist.
8) Ministerium vom 6. September 1927: Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, in einze lnen, gBanz besonders bedeutungsvollen Fällen Abiturienten der„Studienstiftung des Deutschen olkes“ zu melden. Es darf sich hierbei keinesfalls um Fälle des Durchschnitts oder ur des guten Durchschnitts handeln. 1


