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7. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.
a) Minister für Kunst, wissenschaft und Volksbildung vom 12. März 1924: Forderungen für die Auf- nahme in die Sexta im Deutschen und im Rechnen:
Deutsch: Fähigkeit zur Anfertigung einer kurzen Niederschrift über einen Gegenstand, der der kindlichen Erfahrung und Einbildungskraft naheliegt, ohne wesentliche Verstöße gegen die Recht- schreibung(in Bezug auf lauttreue Schreibung, Umlaut, Kürze und Länge der Selbstlaute, Großschreibung der Dingwörter) und den Satzbau. Bei der Wahl des Gegenstandes und der Fassung der Aufgabe ist einige Freiheit zu lassen. Kenntnis der lateinischen Schrift. Fließendes, lautrichtiges und sinn- gemäßes Lesen leichtfaßlicher Lesestücke in deutscher und lateinischer Druckschrift. Wiedererzählung des Hauptinhalts, sofern sich das Stück dazu eignet. Sprechen einiger selbstgewählter Gedichte mit deutlicher Aussprache und schlichtem Vortrag. Einige Sicherheit im Bestimmen der Teile eines einfachen Satzes(Satzgegenstand und Satzaussage) und der wichtigsten Wortarten(Dingwort, Zeit- wort, Eigenschaftswort, Zahlwort, Fürwort). Erkennen und Bilden der wichtigsten Biegungsformen des Dingwortes und des Zeitwortes(Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft der Wirklichkeit in der Tätigkeitsform).
Rechnen: Schätzen anschaulich gegebener Längen, Kenntnis der Geldscheine und Geldstücke und der wichtigsten Längen- und Flächenmaße und Gewichte. Verständige Lösung kleiner Sach- aufgaben aus dem Gesichtskreis der Kinder, deren sprachliche Einkleidung keine Schwierigkeiten bietet. Sicherheit im kleinen Einmaleins und in den darauf zurückgehenden Teilungsaufgaben, im Zusammenzählen, Abziehen und Vervielfältigen. Kopfrechenaufgaben mit leicht behaltbaren Zahlen. Bekanntschaft mit den einfachen Brüchen. Lösung leichter entsprechender Aufgaben. Schriftliches Zusammenzählen, Abziehen, Malnehmen und Teilen(das letzte mit höchstens zweistelligen Teilern) Zahlenraum bis etwa zur Million.
b) Ministerium vom 29. Mai 1926: Schüler der Oberprima, die später eine Technische Hochschule besuchen wollen, sollen sich schon 6 Monate vor der Reifeprüfung bei der Hochschule, die sie besuchen wollen, unter Angabe der Fachrichtung nach den Richtlinien für die praktische Ausbildung erkundigen und sich rechtzeitig eine geeignete Praktikantenstelle sichern. Für die Technische Hochschule Berlin ist diese Voranmeldung der Studierenden an das Praktikantenamt der Technischen Hochschule, Charlotten- burg II, Berliner Straße 171, zu richten, für die Technischen Hochschulen Hannover und Aachen an das Praktikantenamt Dortmund, Brandenburger Straße 1.
c) Schulausschuß vom 24. September 1926: Die Stadt lehnt es grundsätzlich ab, eine Haftpflicht für Fahrrad- diebstähle anzuerkennen. Die Abstellung von Fahrrädern in der Schule geschieht auf eigene Gefahr.
d) Ministerium vom 1. November 1926: Gesuche um Aufnahme in die Pädagogischen Akademien sind bis zum 15. März j. Js. an den Direktor der betreffenden Akademie zu richten. Der Meldung sind beizufügen: 1. Ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben, 3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes. Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Aufnahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten(Vom-Blatt-Singen eines einfachen Liedes und Vertrautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen.


