Jahrgang 
1903
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II. Verfügungen der Behörden.

a) Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums.

2. April. Das griechische Lesebuch von v. Wilamowitz-Moellendorff kann in den oberen Klassen in Gebrauch genommen werden.

14. April. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses vom 26. März, durch den der Schule die Pflege einer guten Handschrift zur Pflicht gemacht wird. Es wird darauf hingewiesen, daß eine deutliche und sorgfältige Handschrift wie für die Schule selbst so für das ganze spätere Leben von grosser Bedeutung ist. Unangebrachte Nachsicht für die äussere Form der Arbeit läßt leicht auch Nachlässigkeit für den Inhalt aufkommen und leistet einem bei der Jugend am allerwenigsten zu duldenden Mangel an Rücksicht auf die Zeit und Sehkraft derjenigen Vorschub, denen es obliegt, die Niederschrift zu lesen. Daher wird außer anderen Maßregeln bestimmt, daß häusliche Arbeiten, die schon bei der Einlieferung durch Flüchtig- keit und Unordentlichkeit der Schrift auffallen, zurückzuweisen sind. Ferner soll in jedes Zeugnis, auch in das Reifezeugnis, ein Urteil über die Handschrift des Schülers aufgenommen, auch ausdrücklich dabei gerügt werden, falls der Schüler etwa die Neigung zeigt, seinen Namen undeutlich zu schreiben.

20. Oktober. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses vom 16. Oktober: Die im Auftrage des Herrn Ministers von der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin herausgegebenenRegeln für die deutsche Recht- schreibung nebst Wörterverzeichnis 1902, welche zufolge Vereinbarung der deutschen Bundesregierungen untereinander und mit österreich festgestellt worden sind, treten mit dem Beginn des Schuljahres 1903/4 in allen Schulen an Stelle des im Jahre 1880 eingeführten Buches gleichen Inhalts. Die neuen Regeln sind für den Unterricht von jetzt ab maßgebend. In den schriftlichen Arbeiten der Schüler sind Schreibungen, die zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber den neuen Regeln entsprechen, vor der Hand nicht als Fehler zu behandeln, sondern nur als Abweichungen von der eingeführten Schreibweise bei der Korrektur zu kennzeichnen.

19. Dezember. Es werden Bestimmungen erlassen zur Ordnung und Erleichterung des Verkehrs zwischen der Schule und dem Elternhause(s. S. 32 f.)

31. Dezember. Die Einführung von Prigge, Deutsche Satz- und Formenlehre, Ausgabe B für den deutschen Unterricht, sowie von Auerbach, Biblische Erzählungen, und Kuttners Spruchbuch für den jüdischen Religionsunterricht wird von Ostern 1903 ab genehmigt.

b) Verfügungen des Kuratoriums.

8. Januar. Mitteilung, daß vom Schuljahr 1902 ab die Kosten für Erteilung jüdischen Religionsunterrichts als fakultativen Lehrgegenstandes auf den Schuletat übernommen werden.

12. März. Herr Gustav Noll wird der Anstalt als Hülfslehrer überwiesen.

12. März. Das Kuratorium übersendet eine Zusammenstellung der Abstimmung der Eltern über den Schulanfang im Sommerhalbjahr. Eine grundsätzliche Anderung der bisherigen Einrichtung lasse sich nach dem Ergebnis der Abstimmung nicht befürworten. Unter den Eltern von 340 Schülern des Goethe- Gymnasiums hatten sich 191 für den Beginn um 7 Uhr, 90 für den Beginn um 7 ½ Uhr und 59 für den Beginn um 8 Uhr entschieden.

8. April. Mitteilung einer Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 3. April, durch welche bestimmt wird, daß in diesem Jahre der Vormittagsunterricht bis zu den bevorstehenden Pfingst- ferien um 8 Uhr seinen Anfang zu nehmen hat.

15. Januar. Der Aushülfs-Oberlehrer Herr Dr. Drüner erhält vom 1. April 1903 eine etatsmäßige Stelle am Goethe-Gymnasium.