Jahrgang 
1894
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11.

12.

1893,

1894.

1893,

1893,

1893,

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41.

13. November. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses vom 24. Oktober, enthaltend Zusatzbestimmungen zu den Abschlufsprüfungen und zu den Reifeprüfungen. Ausnahmsweise können Schüler der Untersekunda, die am Ende des Schul- jahres in die Abschluſsprüfung nicht eingetreten sind oder dieselbe nicht be- standen haben, falls sie auf derselben Schule bleiben, schon zu Ende des darauf folgenden Schulhalbjahres zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

Schüler, die auch nach zweijährigem Besuche der Untersekunda die Ab- schluſsprüfung nicht bestanden haben, sind in der Regel zu entlassen.

Der mündliche Teil der Abschlufsprüfung ist in der letzten Woche des Schulhalbjahres anzusetzen, falls nicht der Königliche Provinzial-Schulrat selbst die Prüfung abhäalt.

9. Januar. Für das Schuljahr 1894/95 wird die bestehende Ferienordnung zur Anwendung kommen.(S. S. 59.)

b) Verfügungen des Kuratoriums.

28. März. Der bisherige wissenschaftliche Hülfslehrer Dr. Julius Ziehen wird vom 1. April 1893 ab zum Oberlehrer mit dem Anfangsgehalt der II. Klasse berufen. Magistratsbeschluſs vom 10. März, bestätigt vom Königlichen Provinzial-Schul- kollegium durch Verfügung vom 27. Mäarz. 26. Juli. Mitteilung eines Magistratsbeschlusses vom 18. juli, durch welchen ein Reisestipendium für Lehrer neuerer Sprachen gegründet worden ist. Dasselbe wird dem Herrn Oberlehrer Dr. Schwemer zum Aufenthalte in Frankreich vom 1. Oktober 1893 bis 1. April 1894 bewilligt. 26. Juli. Herr Professor Dr. Israel-Holtzwart wird zu Beginn des Winter- halbjahres 1893 von dem Realgymnasium Musterschule an das städtische Gymna- sium versetzt. Bestätigt durch Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul- kollegiums vom 12. Juli. 16. August. Mitteilung über die künftige Verleihung des von den städtischen Behörden bewilligten Reisestipendiums für Lehrer neuerer Sprachen im Betrage von 1000 M. Anträge sind von den Leitern der Schulen nach Maſsgabe einer eingehenden Anleitung bis zum 1. Februar jedes Jahres zu stellen. Die Ver- tretung fest angestellter Lehrer kann auf städtische Kosten erfolgen, während Hülfslehrer die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen haben. 16. August. Die Vertretung des Oberlehrers Dr. Schwemer durch den wissen- schaftlichen Hülfslehrer Dr. Boelte wird genehmigt. 29. August. Magistratsbeschlufs, durch welchen Abänderungen des Regulativs vom 28. November 1891 für die Gehalte und Pflichtstunden der Lehrer u. s. w. zur Kenntnis gebracht werden.

§ 1. An Stelle der jetzigen Gehaltssätze der Klasse I für ordentliche Lehrer treten die Gehaltssätze: M. 5100 5600 6100 6600.

§ 2. Die Einweisung in die Klasse l erfolgt in diejenige Stufe, welche dem betreffenden Lehrer eine Zulage von mindestens 900 M. gewährt.

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