Jahrgang 
1927
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Min. Frl. 20. VIII. 26: Schulsammlungen für den V. d. A. sind gestattet.(Zbl. 320). 26. VIII. 26 regelt das Springen in der Grundschule.(Zbl. 323). Schulaussch. 24. IX. 26. Die Stadt lehnt grundsatzlich die Haftptlicht tür Fahrräder ab, die im Schul- gebäude abhanden kommen. Min.-Trl. I. X. 26: Kichtlinien für den jüdischen Keligionsunterricht, aufgestellt vom Preuß. Lan- desverband gesetzestreuer Synagogengemeinden.(Zbl. 349). 6. X. 26 oOrdnet die Berechtigungen der Zeugnisse von preußsischen höheren Lehranstalten im Keiche und in Preußsen.(Zbl. 370). 1. XI. 26: Aufnahmebedingungen für die Pädagogische Akademie.(Zbl. 388). Prov.-Schulk. 3. XI. 26: Die zulässigen Hochstzahlen in den einzelnen Klassen dürfen nicht über- schritten werden. Min.-Erl. 4. XI. 26: Schlußszeugnisse von Lyzeen, die Ostern 1923 oder früher erworben worden sind, berechtigen nicht zum Eintritt in Obersekunda.(Zbl. 389). . K6, dnl b in evangelischer Religion an den höheren Schulen in Preußen. . 408). 17. XII. 26: Zuerkennung der Keifte für Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuch der Untersekunda.(Zbl. 1927, 10).

. ell. 26 schärft den Schulen ein, die Handschrift der Schüler zu pflegen. Häusliche jifelsen die flüchtig und unordentlich geschrieben sind, sind zurückzuweisen. (2bl. 27).

7. 1. 2 über die Srudienstiftung des Deutschen Volkes.(Z2bl. 38). 14. I. 27: Kecht der freien Meinungsäufserung u. politische Betätigung der Beamten(Zbl. 41). . 5, 18. I. 27 über die Erötfnung der Pädagogischen Akademie in Frankturt a. M.(Zbl. 56). 21. I. 27 über Belebung der Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus.(Zbl. 74). Städt. Schulbeh. 4. II. 27: Stratsenbahnfahrscheine für 7 Pfg. dürfen nur von Kindern bis zum vollen- deten 14. Jahre benutzt werden. Min.-Erl. 26. II. 27 über Sonderzeugnisse im Schwimmen.(Zbl. 83). 15. III. 27: Die Benützer von Schülerferienkarten müssen Personalausweise mit Lichtbild bei sich führen.(Zbl. 113). 22. III. 27. über dice sogenanntemittlere Reife(Zbl. 115). 28. III. 27: Das Schlußszeugnis eines Lyzeums berechtigt nur innerhalb der ersten sechs Schulwochen des neuen Schuljahres zum Eintritt in die Obersekunda.(Zbl. 127). 30. III. 27 über Schülerunfallversicherung.(Zbl. 128).

H. Mitteilungen an die Eltern.

Wir bitten die Eltern, sich in allen Erziehungs- und Unterrichtsfragen vertrauensvoll an die Lehrer zu wenden. ſeder Lehrer hat seine Sprechstunde, die den Schülerinnen bekannt ist; der Di- rektor ist täglich von 11 12 Uhr im Amtszimmer zu sprechen. Bei Auskünften über die Leistungen u. a. empfiehlt es sich, den Besuch vorher anzukündigen.

Wiederum bitten wir darum, den Verkehr und den Lesestoff der Schülerinnen zu über wachen, und raten, über das etwaige Taschengeld sich stets Rechenschaft geben zu lassen. Die Um- gangsformen, die die heutigen jungen Mädchen in der Oeffentlichkeit und der Schule zeigen, sind nicht immer die besten. Die Kleidung sei einfach und unaufdringlich; Parfüms, Puder und Schmuck können wir nicht dulden. Für den Turnunterricht ist eine bestimmte Kleidung vorgeschrieben; be dürftigen Schülerinnen kann sie auf Antrag unentgeltlich geliefert werden. Die Hilfsbücherei sollten nur wirklich Bedürftige in Anspruch nehmen; wir können die Bücher nur auf schriftlichen Antrag ausleihen.

Die Schülerinnen haben pünktlich in der Schule zu erscheinen. Bücher und Hefte sind rein zu halten; die Eltern bitten wir, sie von Zeit zu Zeit nachzusehen, sich auch die schriftlichen Ar- beiten vorlegen zu lassen und auf saubere und flüssige Schrift zu halten.

Die Schule tut für die körperliche Erziehung der Mädchen mehr wie in früherer Zeit. Wi. müssen davor warnen, außerdem noch Sport, Gymnastik u. dergl. zu treiben. Einen Frevel an der körperlichen und geistigen Gesundheit der Kinder erblicken wir in ihrer Beteiligung an öffentlichen Bühnenaufführungen und Aehnlichem.