Jahrgang 
1913
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20. Miniſterial-Erlaß über den Beſuch von Rinematographentheatern.

Berlin, den 8. März 1912.

Die Kinematographentheater haben neuerdings nicht nur in den Großſtädten, ſondern auch in kleineren Orten eine ſolche Verbreitung gefunden, daß ſchon in dem hierdurch veranlaßten übermäßigen Beſuche ſolcher Veranſtaltungen, durch den die Jugend vielfach zu leichtfertigen Ausgaben und zu einem längeren Verweilen in geſundheitlich unzureichenden Räumen verleitet wird, eine ſchwere Gefahr für Körper und Geiſt der Kinder zu befürchten iſt. Vor allem aber wirken viele dieſer Licht⸗ bildbühnen auf das ſittliche Empfinden dadurch ſchädigend ein, daß ſie unpaſſende und grauenvolle Szenen vorführen, die die Sinne erregen, die Phantaſie ungünſtig beeinfluſſen und deren Anblick daher auf das empfängliche Gemüt der Jugend ebenſo vergiftend einwirkt wie die Schmutz⸗ und Schundliteratur. Das Gefühl für das Gute und Böſe, für das Schickliche und Gemeine muß ſich durch derartige Darſtellungen verwirren; und manches unverdorbene kindliche Gemüt gerät hierdurch in Gefahr, auf Abwege gelenkt zu werden. Aber auch das äſthetiſche Empfinden der Jugend wird auf dieſe Weiſe verdorben; die Sinne gewöhnen ſich an ſtarke, nervenerregende Eindrücke und die Freude an ruhiger Betrachtung guter künſtleriſcher Darſtellungen geht verloren.

Dieſe beklagenswerten Erſcheinungen machen es zur Pflicht, geeignete Maßregeln zu treffen, um die Jugend gegen die von ſolchen Lichtbildbühnen ausgehenden Schädigungen zu ſchützen. Hierher gehört vor allem, daß der Beſuch der Kinematographentheater durch Schüler und Schülerinnen ſowie durch die Zöglinge der Seminare und Präparandenanſtalten ausdrücklich denſelben Beſchränkungen unterworfen wird, denen nach der Schulordnung auch der Beſuch der Theater, öffentlichen Konzerte, Vorträge und Schauſtellungen unterliegt. Auch muß die Schule es ſich angelegen ſein laſſen, die Eltern bei gebotenen Gelegenheiten durch Warnung und Belehrung in geeigneter Weiſe auf die ihren Kindern durch manche Kinematographentheater drohenden Schädigungen aufmerkſam zu machen. Durch Hinweis in den Jahresberichten der höheren Schulen wird ſich hierzu eine paſſende Gelegenheit bieten.

Wenn Beſitzer von Kinematographentheatern ſich entſchließen, beſondere Vorſtellungen zu veranſtalten, die ausſchließlich der Belehrung oder der den Abſichten der Schule nicht widerſprechenden Unterhaltung dienen, ſo ſteht nichts im Wege, den Beſuch ſolcher Vorſtellungen zu geſtatten.

21. Erlaß des Berrn Miiniſters der geiſtlichen und Unkerrichks-Angelegenheiken vom 21. Sepkember 1912 betr. Gefahren der Schundliteratur.

Die Gefahren, die durch die überhandnehmende Schundliteratur der Jugend und damit der Zukunft des ganzen Volkes drohen, ſind in den letzten Jahren immer mehr zutage getreten. Neuer⸗ dings hat ſich wieder mehrfach gezeigt, daß durch die Abenteurer⸗, Gauner⸗ und Schmutzgeſchichten, wie ſie namentlich auch in einzelnen illuſtrierten Zeitſchriften verbreitet werden, die Phantaſie verdorben und das ſittliche Empfinden und Wollen derart verwirrt worden iſt, daß ſich die jugendlichen Leſer zu ſchlechten und ſelbſt gerichtlich ſtrafbaren Handlungen haben hinreißen laſſen. Die Schule hat es auch bisher nicht daran fehlen laſſen, mit allen ihr zu Gebote ſtehenden Mitteln dieſes Übel zu bekämpfen und alles zu tun, um bei den Schülern und Schülerinnen das rechte Verſtändnis für gute Literatur, Freude an ihren Werken zu wecken und dadurch die ſittliche Feſtigung in Gedanken, Worten und Taten herbeizuführen. In faſt allen Schulen finden ſich reichhaltige Büchereien, die von den Schülern und Schülerinnen koſtenlos benutzt werden können. Aber die Schule iſt machtlos, wenn ſie von dem Elternhauſe nicht ausreichend unterſtützt wird. Nur wenn die Eltern in klarer Erkenntnis der ihren Kindern drohenden Gefahren und im Bewußtſein ihrer Verantwortung die Leſeſtoffe ihrer