V. mitteilungen an die Eltern unſerer Schülerinnen.
1. Die Lehrer und Lehrerinnen der Schule, inbeſondere die Klaſſenlehrer und Klaſſenlehrerinnen, werden bald nach Beginn des neuen Schuljahrs den Klaſſen ihre Sprechſtunde mitteilen. Wir bitten die Eltern, den Lehrer, mit dem ſie ſich beſprechen wollen, einen Tag vorher zu verſtändigen, dainit er ſich über das betreffende Kind bei ſeinen Kollegen erkundigen kann, ihn aber außerhalb dieſer Zeit nur in ganz dringenden Fällen und ohne Behinderung der Dienſtpflicht in Anſpruch zu nehmen.
2. Die Eltern unſerer Schülerinnen machen wir auf die folgenden Beſtimmungen und Er⸗ forderniſſe der Schulordnung aufmerkſam, wonach
a. Erkrankungen von Schülerinnen ſpäteſtens am dritten Tag der Verhinderung am Schulbeſuch, bei anſteckenden Krankheiten alsbald, dem Klaſſenlehrer(nicht dem Direktor) anzuzeigen ſind;
b. Diſpensgeſuche am Anfang jedes Halbjahres erneuert und mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden müſſen, das die Urſache des Geſuches, mit Angabe der Krantheit, tunlichſt in deutſcher Sprache, enthält; in der Regel ſollten ſolche Geſuche erſt nach Rückſprache mit dem Direktor oder dem Klaſſenlehrer eingereicht werden. Dieſer Wunſch bezieht ſich auch auf Urlaubsgeſuche, ſofern ſie aus Geſundheitsrück— ſichten erfolgen.
c. Andere Urlaubsgeſuche ſind, ganz dringende Fälle ausgenommen, im voraus beim Klaſſen⸗ lehrer, wenn es ſich um mehr als einen Tag handelt, beim Direktor anzubringen.
d. Schulveranſtaltungen, insbeſondere Klaſſen⸗ und Schulausflüge dürfen, genau wie der Unter— richt, nicht ohne triftigen Grund verſäumt werden.
e. Wandervorträge laſſen wir nur ganz ſelten und nur bei unzweifelhafter Gediegenheit der Leiſtungen zu. Da wir nur ein geringes Eintrittsgeld erheben laſſen, ſollten die Klaſſen, die wir dazu beſtimmen, jeweils vollzählig teilnehmen.
f. Wir bitten, die Schülerinnen rechtzeitig, d. h. nicht zu ſpät, aber auch nicht zu früh, zur Schule zu ſchicken und ihre rechtzeitige Heimkunft zu überwachen. Für Unannehmlichkeiten oder Unfälle, die vor dem Beginn der ordnungsmäßigen Aufſicht oder nach Schluß des Unterrichts eintreten ſollten, müſſen wir die Verantwortung ablehnen.
g. Der ſtarke Beſuch unſerer Klaſſen zwingt uns, die Schülerinnen zu ſtrenger Beobachtung der Schulgeſetze, insbeſondere auch in den Pauſen anzuhalten. Wir bitten die Eltern, uns auch hierin zu unterſtützen und die etwa nötig werdenden Maßnahmen im Hinblick auf die Notlage zu würdigen, der ſie entſpringen.
Dieſe Notlage wird in abſehbarer Zeit durch die Errichtung eines Lehrerinnenſeminars in eigenem Gebäude und zweier neuen Höheren Mädchenſchulen behoben werden. Dann wird für die Schule auch die peinliche Notwendigkeit verſchwinden, angemeldete Schülerinnen aus Mangel an Raum abzulehnen.
h. Abmeldungen von Schülerinnen müſſen durch die Eltern beim Direktor erfolgen, und zwar perſönlich oder ſchriftlich, in letzterem Falle in der Regel durch den Vater, unter Angabe der Klaſſe und Abteilung, der die Schülerin angehört, und, wenn die Schülerin noch ſchulpflichtig iſt, mit Bezeichnung der Lehranſtalt, die ſie künftig beſuchen ſoll.
i. Wohnungsveränderungen ſind dem Klaſſenlehrer anzuzeigen.
3. Der Unterricht ſchließt vor den Pfingſt⸗ und Sommerferien bereits am Freitag, jedoch muß an dem betreffenden Freitag der ſchulplanmäßige Unterricht unverkürzt, d. h. bis zur letzten Nachmittagsſtunde einſchließlich, durchgeführt werden.


