Jahrgang 
1882
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20. August. Kgl. Prov. Schulkoll. verfügt die Zulassung der elf Seminaristinnen zur Handarbeitsprüfung; ebenso von 6 weiteren Aspirantinnen und der 7 für Elementarschulen zu prüfenden.

24. August. Schul-Kurat. fordert auf, den Versäumnissen vor und nach den Sommer- ferien mit allen Mitteln entgegenzuarbeiten, und über den Erfolg jedes Mal zu berichten.

5. October. Schul-Kurat. setzt die Einführung des neuernannten Directors der Elisabethen- schule auf den 11 Octbr. Vormittags 9 Uhr an.

4. October. Kgl. Prov. Schulkoll. richtet an Herrn Director Dr. Weismann bei dessen Amtsniederlegung ein Anerkennungsschreiben für seine langjährige segensvolle Thätigkeit.

2. November. Schul-Kurat. theilt einen Magistratsbeschluß mit bpetreffend die Gehalts- auszahlung. Pag. II, 1 der Verfügung vom 23. März 1881 über das Cassen- und Rechnungs- wesen wird aufgehoben.

24. November. Kgl. Prov. Schulkoll. empfiehlt aufs Neue eindringlich, auf Herab- minderung der Zahl der Schülerinnen in einzelnen Klassen bedacht zu sein.

2. Dezember. Schul-Kurat. verfügt, daß die nach dem neuen Lehrplan erforderlichen fünf weiteren Religionsstunden durch Reductionen auf anderen Gebieten sollen ausgeglichen werden.

17. Dezember. Kgl. Prov. Schulkoll. verfügt, daß der Unterricht Freitag den 23. Dezember Nachmittags 4 Uhr geschlossen, und Montag den 9. Januar 1882 wieder eröffnet werden solle.

21. Dezember. Schul-Kurat. teilt einen Magistratsbeschluß mit, daß bei den für die Stadt auszuführenden Arbeiten thunlichst solche Leute zu beschäftigen seien, welche hier den Unterstützungswohnsitz haben.

2. Januar 1882. Kgl. Prov. Schulkoll. verfügt, daß die diesjährige Prüfung der Lehrerinnen, Schulvorsteherinnen und Handarbeitsleherinnen in der Woche vom 8.14. September abgehalten werden sollen.

13. Januar. Kgl. Prov. Schulkoll. teilt eine Ministerialanfrage mit und fordert zugleich zum Bericht auf, in wieweit die pestehende Ferienordnung die Heilighaltung des Sonntags berücksichtige.

18. Februar. Kgl. Prov. Schulkoll. fordert Bericht über die im Schulgebäude vor- handenen Feuerlöscheinrichtungen und Vorkehrungen zur Rettung von Personen im Falle eines ausbrechenden Brandes.