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§ 4.
Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten fur die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu.
§ 5.
Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schnler ein Zeugnis über die bestandene Schluss- prüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend.
§ 6.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
An Stelle der§§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine Men Klassenforderungen und Klassenzielen der Untersekunda(Ersten Klasse) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 29. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.


