Jahrgang 
1896
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1895. März 19.

Juni

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

16.

25.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt eine die Befreiung vom Turn- unterricht betr. Ministerialverfügung zur Kenntnisnahme und Nachachtung mit.

. Dasselbe teilt eine den Ausfall des Unterrichts am 1. April aus Anlaß des

80. Geburtstages des Fürsten von Bismarck betreffende Ministerialverfügung mit, zugleich bestimmend, daß die Schüler der Anstalt in geeigneter Weise auf die Bedeutung des in Rede stehenden Tages hingewiesen werden.

Dasselbe überweist der Anstalts-Bibliothek das Jahrbuch für Jugend- und

Turnspiele, IV. Jahrgang, 1895.

Dasselbe teilt einen den Turnunterricht betreffenden Ministerialerlaß zur

Kenntnisnahme und-Nachachtung mit.

. Desgleichen, betr. die Feier des Gedenktages der Reformation. Desgleichen, betr. die Beteiligung der Lehrer an der Gewerbe- und Berufs-

zählung.

Dasselbe gibt Anweisung, dass der Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 26. April 1895(Centralblatt für die Gesamte Unterrichtsverwaltung, 1895, Seite 401 403), betr. das Ver- fahren gegen Schüler, die an nicht erlaubten Verbindungen teilgenommen haben, streng beachtet werde.

Dasselbe bestimmt, daß Schüler der Anstalt, welche in die dem sog. Frankfurter

Lehrplan angehörenden Abteilungen des städtischen Gymnasiums, der Wöhler-, der Muster- oder der Klingerschule übertreten wollen, sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen haben.

. Dasselbe teilt einen Runderlaß des Herrn Ministers der geistlichen etc. Ange-

legenheiten mit, welcher anordnet, daß an stellungsfähige Kandidaten des höheren Schulamtes, sofern sie einer inlàndischen öffentlichen höheren Schule zur Ver- fügung stehen, am Sitze derselben ihren Aufenthalt haben und von dort zum ersten oder wiederholten Male an ein staatliches Gymnasium etc. anderwärts zur dauernden oder vorübergehenden Dienstleistung berufen werden, Tagegelder und Reisekosten zu beziehen haben.

Dasselbe bestimmt, daß der Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten gemäß ein das Führen von Schußwaffen betr. Ministerial- Erlaß im Anstaltsprogramm, Rubr. VII, abgedruckt werde.