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X. Stiftungen und Alnterſtützungen der Schüler.
1. Das Spieß⸗Stipendium, das zur Auszeichnung talentvoller, braver und fleißiger Schüler der Oberklaſſen verwendet werden ſoll, iſt im Betrage von 30 Mark dem Oberprimaner und primus omnium Fritz Schucht verliehen worden.
2. Die Zahl der Freiſchüler betrug 20, die Summe des erlaſſenen Schulgeldes 2771,25 Mark.
XI. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern, bezw. deren Vertreter.
1. Eswird von neuem darauf aufmerkſam gemacht, daß nacheinem Miniſterial⸗Erlaß vom 21. September 1892, bezw. vom 11. Juli 1885„Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemeſſene Be⸗ aufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.“ Da in letzter Zeit mehr⸗ fach ſolche Waffen in den Händen von Schülern gefunden wurden, bitte ich die Eltern recht dringend um ſcharfe Beaufſichtigung ihrer Söhne.
2. Nach Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums müſſen künftig die Abmeldungen von Schülern allgemein ſpäteſtens in der auf den Tag des Schulſchluſſes folgenden Woche eines Unterrichts⸗Vierteljahres erfolgen. In beſonderen Fällen kann dieſe Friſt auf Anſuchen um einige Tage verlängert werden; dies hat jedenfalls dann zu geſchehen, wenn bei dem Abmeldungstermin zu Weihnachten oder Oſtern die Friſt ſchon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Iſt eine Abmeldung in der eingeräumten Zeit nicht erfolgt, ſo tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein..
Das Aufnahmegeld beträgt 9 Mark, das Schulgeld, das vierteljährlich in einer der erſten Wochen nach den Ferien erhoben wird, 130 Mark jährlich, für die oberen Klaſſen 150 Mark.
3. Die Eltern werden erſucht, ihre Söhne an dem Konfirmandenunterrichte dann teilnehmen zu laſſen, wenn ſie Schüler der Klaſſe Obertertia ſind, weil in Zukunft nur in dieſer Klaſſe bei der Aufſtellung des Stundenplans auf den Konfirmandenunterricht Rückſicht genommen werden kann.
5. Aus den Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten möge folgendes hervorgehoben werden.
§ 4. Im allgemeinen iſt die Zenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unterrichtsgegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.
Ueber mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den verbind— lichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Jedoch iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer ſind anzuſehen:
a. für das Gymnaſium:
Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnaſium:
Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik.


