Jahrgang 
1904
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VIII. Mitteilungen

an die Schüler und deren Eltern, bezw. die Vertreter derſelben.

1. Es wird von neuem darauf aufmerkſam gemacht, daß nach einem Miniſterial⸗Erlaß vom 21. September 1892, bezw. vom 11. Juli 1885Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.

2. Nach Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums müſſen künftig die Ab⸗ meldungen von Schülern allgemein ſpäteſtens in der auf den Tag des Schulſchluſſes folgenden Woche eines Unterrichts-Vierteljahres erfolgen. In beſonderen Fällen kann dieſe Friſt auf Anſuchen um einige Tage verlängert werden; dies hat jedenfalls dann zu geſchehen, wenn bei dem Abmeldungs⸗ termin zu Weihnachten oder Oſtern die Friſt ſchon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Iſt eine Abmeldung in der eingeräumten Friſt nicht erfolgt, ſo tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein.

Das Aufnahmegeld beträgt 9 Mark, das Schulgeld, das vierteljährlich in einer der erſten Wochen nach den Ferien erhoben wird, für alle Klaſſen 130 Mark jährlich.

3. Die Eltern werden erſucht, ihre Söhne an dem Konfirmandenunterrichte dann teilnehmen zu laſſen, wenn ſie Schüler der Klaſſe IIIB ſind, weil nur in dieſer Klaſſe bei der Auf⸗ ſtellung des Stundenplans auf den Konfirmandenunterricht Rückſicht genommen werden kann.

4. Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten.

§ 1. Die Unterlage für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Be⸗ fragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.

§ 3. In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre, ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zuſammengefaßt werden.

§ 4. Im allgemeinen iſt die CenſurGenügend in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unterrichtsgegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den ver⸗ bindlichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfächer ſind anzuſehen:

a. für das Gymnaſium:

Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik(Rechnen).

b. für das Realgymnaſium:

Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik.

c. für die Real- und Oberrealſchule:

Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Natur⸗

wiſſenſchaften.