VIII. Mitteilungen
an die Schüler und deren Eltern, bezw. die Vertreter derſelben.
teilnehmen zu laſſen, wenn ſie Schüler der Klaſſe IIIB ſind, weil nur in dieſer Klaſſe bei der Auf⸗
zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.
§ 3. In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches (3. B. Grammatik und Lektüre, ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zuſammengefaßt werden.
§ 4. Im allgemeinen iſt die Cenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unterrichtsgegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.
Ueber mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den ver⸗
bindlichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfächer ſind anzuſehen: a. für das Gymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik. c. für die Real⸗ und Oberrealſchule: Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Natur⸗ wiſſenſchaften.


