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nehmenden Lehrern, ſo bleibt es dem Direktor überlaſſen, nach der Lage des Falles entweder ſelbſt zu entſcheiden, oder die Sache dem Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zur Entſcheidung vorzutragen.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe die Ver⸗ ſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem ein— mütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden iſt.
§ 9. Solche Schüler, welche, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, die Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hat, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der beſonderen Ver⸗ hältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums einzuholen. § 10.Dieſe Beſtimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demſelben Tage verlieren alle Anordunngen, nach welchen bis dahin bei der Verſetzung in den verſchiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Studt.
5. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 7. April, vormittags 8 Uhr mit der Aufnahme⸗ prüfung, zu welcher der Direktor ſchriftliche oder mündliche Anmeldungen bis zum Samſtag, dem 5. April, entgegennimmt. Der Meldung ſind beizufügen: 1) ein Geburtsſchein, 2) ein Impfſchein(evtl. bezügl. der Wiederimpfung), 3) ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Lehranſtalt.— Zur Aufnahme in Sexta iſt es erforderlich, daß der Knabe ſein neuntes Lebensjahr vollendet hat; insbeſondere wird darauf aufmerkſam gemacht, daß der aufzunehmende Knabe auch die lateiniſche Schrift muß leſen und ſchreiben können; im Rechnen iſt die Kenntnis der 4 Spezies in unbenannten Zahlen notwendig.
Auswärtige Schüler dürfen ihre hieſige Wohnung nur nehmenoder wechſeln mit der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.
An diejenigen Bürger der Stadt, die Schüler des Gymnaſiums in ihr Haus aufgenommen haben, richte ich die dringende Bitte, ſowohl in ihrem Intereſſe, als in dem der Schüler und der Stadt auf die Erhaltung der Disziplin auch ihrerſeits zu achten. Insbeſondere bitte ich dafür zu ſorgen, daß die Schüler im Sommer nach 9, im Winter nach 8 Uhr abends ohne beſondere Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius ihre Wohnung nicht verlaſſen; auch bitte ich, nach dieſer Zeit keine Beſuche anderer Schüler zu geſtatten, jedenfalls keine größeren und regelmäßigen Beſuche zu irgend einer Zeit zuzulaſſen. Durch rechtzeitige Verhinderung, bezw. Anzeige derſelben, ſowie durch Mitwirkung zur Wahrung von Sitte und Anſtand können auch die Hauswirte weſentlich zur Aufrechterhaltung einer guten Zucht beitragen und der Verhängung ſchwerer Strafen vorbeugen. Kommen Ungehörigkeiten vor, ſo muß ſofort Anzeige erſtattet werden, wenn ſich die Hauswirte nicht ſelbſt zu Mitſchuldigen machen und unangenehme Folgen zuziehen wollen.
Die in Dillenburg wohnenden Eltern ſind in der günſtigen Lage, das Verhalten ihrer Söhne außerhalb der Schule ſelbſt zu überwachen. Umſomehr darf ich die Erwartung ausſprechen, daß ſie jeder Uebertretung der Schulordnung von ſeiten ihre Söhne mit Nachdruck entgegentreten und dadurch dieſe vor ſchwerer Schädigung, ſich ſelbſt vor bitteren Erfahrungen bewahren.
Der Königl. Gymnaſial-Direktor:
Prof. Dr. Langsdorf.


