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18. Mai 1899 S. 3850. Wenn bei einem Schüler zu befürchten iſt, daß er nach zweijährigem Beſuche ſeiner Klaſſe die Verſetzungsreife nicht erlangen und infolge davon die Anſtalt zu verlaſſen haben werde, ſo ſoll nach miniſterieller Anordnung den Eltern, Vormündern oder ſonſtigen Angehörigen desſelben wenigſtens ein Vierteljahr zuvor bezügliche Nachricht gegeben werden.
11. Juli 1899.(Min.⸗Erl. vom 19. Juni U II Nr. 1468.) Bei Verſetzungen von Beamten und Militärs, die für deren Söhne den Übergang von einer höheren Lehranſtalt des früheren Wohnorts an eine ſtaatliche höhere Lehranſtalt des neuen Wohnorts zur Folge haben, unterbleibt die Erhebung der in dem Etat der letzteren Anſtalt etwa vorgeſehenen Aufnahmegebühr.
12. Auguſt 1899. S. 3221(Min.⸗Erl. vom 21. April U II Nr. 743). Für die Kandidaten des höheren Schulamts, die infolge ihrer Einberufung zur dienſtlichen Verwendung an höheren Lehr⸗ anſtalten durch den Verluſt einer auskömmlichen Privatſtellung oder ſonſtigen Erwerbsgelegenheit eine Benachteiligung erleiden, kann eine Unterſtützung beantragt werden.
29. September 1899. S. 5731(Min.⸗Erl. vom 31. Juli G III 1583). Bei Lieferungsverträgen iſt in allen Fällen, in denen der Unternehmer verpflichtet ſein ſoll, nur von ihm ſelbſt im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder Waren zu liefern, dieſe Verpflichtung in den Verträgen, bei deren Abſchluß die Steuerverwaltung mitbeteiligt iſt, urkundlich zum Ausdruck zu bringen.
29. September 1899. S. 6312(Min.⸗Erl. vom 31. Auguſt G III Nr. 1713). Für die aus der allgemeinen Witwen⸗ und Verpflegungs⸗Anſtalt zahlbaren Penſionen ſind an Stelle der vorgeſchriebenen ge⸗ bührenpflichtigen Auszüge aus den Standesamtsregiſtern Beſcheinigungen in abgekürzter Form zu erteilen, die unter Siegel und Unterſchrift des Standesbeamten koſtenfrei ausgeſtellt werden, die entſcheidenden Thatſachen angeben, auch den Vor⸗ und Familiennamen der Ehefrau und die maß⸗ gebenden Daten in Buchſtaben ausgeſchrieben enthalten.
14. Februar 1900.(Min.⸗Erl. vom 13. Januar U II Nr. 2819). Bei der Berechnung des für die Gewährung der Alterszulagen maßgebenden Dienſtalters der wiſſenſchaftlichen Hilfslehrer iſt fortan allgemein die geſamte Zeit in Betrucht zu ziehen, während welcher der anſtellungsfähige Kandidat gegen Bezug einer Remuneration nach dem Satze von jährlich mindeſtens 1700 Mark(bezw. 1500 Mark bis 1. April 1897) voll beſchäftigt worden iſt, gleichviel ob die Beſchäftigung in Wahrnehmung einer etatsmäßigen, bezw. zur Aufnahme in den Etat geeigneten Hilfslehrerſtelle oder aus ſonſtiger Veranlaſſung erfolgte. Dementſprechend iſt unter Umſtänden der Beginn des Dienſtalters auf einen früheren Zeitpunkt feſtzuſetzen, als ihn die erſte Erweiſung in eine etats⸗ mäßige oder zur Aufnahme in den Etat geeignete Remuneration von 1700(früher 1500 Mark) bedingen würde.
16. Februar 1900. S. 991(Min.⸗Erl. vom 1. Februar U I Nr. 21 U II). Da die zu Freiburg in der Schweiz beſtehende Hochſchule in Preußen niemals als Univerſität anerkannt worden iſt, ſo werden die von preußiſchen Studierenden in Freiburg in der Schweiz zurückgelegten Studienſemeſter für die Zulaſſung zum geiſtlichen Amt und zu ſtaatlichen oder akademiſchen Prüfungen auch auf dem Dispenſationswege nicht angerechnet werden.
IV. Chranik des Gymnafiums.
Das Schuljahr begann Montag den 10. April 1899 mit der Aufnahmeprüfung. Der Unter⸗ richt nahm am Dienſtag, den 11. April, ſeinen Anfang.
Die Pfingſtferien dauerten vom 20. Mai bis 30 Mai.
Die aitiotiſchen Gedenktage an die beiden erſten Kaiſer Wilhelm I. und Friedrich III.(15. Juni, 18. Oktober, 9. März und 22. März) wurden in den einzelnen Klaſſen begangen.


