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VI. Stiftungen.
Nachdem die Statuten der Spießſtiftung vom Königl. Provinzial⸗Schulkollegium am 9. Auguſt 1887 genehmigt worden ſind, iſt die Stiftung ins Leben getreten und die Verwaltung des Vermögens, welches ca. 900 Mk. beträgt, in die Gymnaſial-Verwaltung übergegangen. Nach§ 3 des Statuts muß das Vermögen erſt auf 1000 Mk. angewachſen ſein, ehe die Zinſen ganz oder teilweiſe zum Stiftungs— zweck:„Auszeichnung talentvoller, braver und fleißiger Schüler“ verwendet werden dürfen.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern bezw. deren Vertreter.
Die Schlußprüfung findet Freitag den 8. April in folgender Ordnung ſtatt: Sexta: Latein und Rechnen von 8—9 Uhr; Qauinta: Latein und Geographie von 9—10 Uhr; Quarta: Latein und Geſchichte von 10—11 Uhr. Nachmittags 2 ½— 3 ½ Uhr: Untertertia: Griechiſch, Obertertia: Mathematik.
Samstag den 9. April von 9 ½ Uhr ab findet ein Feſtaktus ſtatt zur Entlaſſung der Abiturienten, zu dem die Eltern und Angehörigen der Schüler ſowie alle Freunde der Anſtalt geziemend eingeladen werden. Programme dazu ſind von Mittwoch den 7. April an bei dem Schuldiener Ziegler zu haben.
Das neue Schuljahr beginnt Donnerstag den 25. April vormittags 8 Uhr mit der Aufnahme— prüfung, zu welcher der Direktor ſchriftliche oder mündliche Anmeldungen bis zum 25. April annimmt. Vorzulegen ſind Geburts-, Impf⸗ bezw. Wiederimpfſchein und Schul⸗ bezw. Abgangszeugniſſe.
Zur Aufnahme in die Sexta iſt das vollendete neunte Jahr erforderlich.
Ortsfremde Schüler dürfen ihre Wohnung nur nehmen oder wechſeln nach vorhergehender Genehmigung des Direktors.
An die Herren Hauswirte, Koſt⸗ und Quartiergeber richte ich die dringende Bitte, ſowohl in ihrem Intereſſe, als in dem der Schüler des Gymnaſiums und der Stadt auf die Erhaltung der Disziplin auch ihrerſeits zu achten. Insbeſondere bitte ich dafür zu ſorgen, daß die Schüler im Sommer nach 9, im Winter nach 8 Uhr abends ohne beſondere Erlaubnis des Direktors oder Ordinarius ihre Wohnung nicht mehr verlaſſen; ferner bitte ich nach dieſer Zeit keine Beſuche anderer Schüler zu geſtatten, jedenfalls keine größeren und regelmäßigen Beſuche zu irgend einer Zeit zuzulaſſen. Durch rechtzeitige Verhinderung bezw. Anzeige derſelben, ſowie durch Wahrung von Sitte und Anſtand können auch die Hauswirte und Quartiergeber weſentlich zur Aufrechterhaltung einer guten Zucht beitragen und die Verhängung ſchwerer Strafen verhindern. Kommen Ungehörigkeiten vor, ſo muß davon ſofort Anzeige erſtattet werden, wenn ſich die Quartiergeber nicht ſelbſt zu Mitſchuldigen machen und für ſich ſelbſt nicht unangenehme Folgen herbeiführen wollen.
Der Königliche Gymnaſialdirektor Profeſſor Schmidt.
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