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VI. Stiftungen.
Nachdem die Statuten der Spießſtiftung vom Königl. Provinzial-⸗Schulkollegium am 9. Auguſt 1887 genehmigt worden ſind, iſt die Stiftung ins Leben getreten und die Verwaltung des Vermögens, welches ca. 900 Mk. beträgt, in die Gymnaſialverwaltung übergegangen. Nach§ 4 des Statuts muß das Vermögen erſt auf 1000 Mk. angewachſen ſein, ehe die Zinſen ganz oder teilweiſe zum Stiftungszweck: „Auszeichnung talentvoller, braver und fleißiger Schüler“ verwandt werden dürfen.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern bezw. deren Vertreter.
Die Schlußprüfung findet am letzten Schultag, Mittwoch, den 26. März, in folgender Ordnung ſtatt: Prima: Religion, Eichhoff; Secunda: Franzöſiſch, Spilling; Tertia: Geſchichte, Hartwig; Quarta: Naturgeſchichte, Weber;(Quinta: Latein, Stanger; Sexta: Deutſch, Weber.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 14. April, Vormittags 8 Uhr mit der Aufnahme⸗ prüfung, zu welcher der Direktor ſchriftliche oder mündliche Meldungen bis zum 12. entgegennimmt. Vorzulegen ſind Geburts-, Impf- bezw. Wiederimpfſcheine und Schul- bezw. Abgangszeugniſſe.
Zur Aufnahme in die Sexta iſt das vollendete 9. Lebensjahr erforderlich.
Ortsfremde Schüler dürfen ihre Wohnung nur nehmen oder wechſeln nach vorhergehender Genehmigung des Direktors.
An die Herren Hauswirte, Koſt⸗ und Quartiergeber richte ich die dringende Bitte, ſowohl in ihrem Intereſſe, als in dem der Schüler des Gymnaſiums und der Stadt auf die Erhaltung der Disziplin auch ihrerſeits zu achten. Insbeſondere bitte ich dafür zu ſorgen, daß die Schüler im Sommer nach 9 ½, im Winter nach 8 ½ Uhr abends ohne beſondere Erlaubnis des Direktors oder Ordinarius ihre Wohnung nicht mehr verlaſſen; ferner bitte ich nach dieſer Zeit keine Beſuche anderer Schüler zu geſtatten, jedenfalls keine größeren und regelmäßigen Beſuche zu irgend einer Zeit zuzulaſſen. Durch rechtzeitige Verhinderung bezw. Anzeige derſelben, ſowie durch Wahrung von Sitte und Anſtand können auch die Hauswirte und Quartiergeber weſentlich zur Aufrechterhaltung einer guten Zucht beitragen und die Verhängung ſchwerer Strafen verhindern. Kommen Ungehörigkeiten vor, ſo muß davon ſofort Anzeige erſtattet werden, wenn ſich die Quartiergeber nicht ſelbſt zu Mitſchuldigen machen und für ſich ſelbſt nicht unangenehme Folgen herbeiführen wollen.
Der Königliche Gpmnaſialdirektor gliche Gu⸗ Profeſſor Dr. K. Fiſcher.
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