Jahrgang 
1885
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C. Zeichnen. IV.(2 St.) Schwierigere Ornamente und Landschaften. Die Hauptsätze aus der Linear- perspektive. Körperzeichnen. V.(2 St.) Ornamente und einfache Landschaften. VI.(2 St.) Ubungen des Blickes, Augenmaßes und der Hand. Einfache Ornamente nach Vorzeichnungen an der Wandtafel und später nach Vorlagen. Presber.

D. Schönschreiben.

VI u. V komb.(2 Std.) Einübung des deutschen und lateinischen Alphabets. Fortgesetzte UÜbung im Schönschreiben nach Vorschrift. Vogt.

II. Auszüge aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

Erlaß des Herrn Kultusministers vom 31. März 1884(U II 679), durch welchen behufs Ab- wehr des Unfugs des Verbindungswesens unter den Schülern höherer Lehranstalten es den Anstaltsleitern dringend zur Pflicht gemacht wird, daß sie in allen Fällen des UÜbergangs von Schülern einer Anstalt zur andern, in denen der Grund dieses UÜbergangs nicht klar nachgewiesen ist, oder das Betragen des zur Aufnahme ange- meldeten Schülers an der früher von ihm besuchten Anstalt zu Ausstellungen An- laß gegeben hat, sorgfältige Nachforschungen über das Vorleben des betr. Schülers eintreten lassen und in allen Zweifelsfällen an das Königl. Pr.-Sch.-Koll. berichten.

Reskript des Königl. Pr.-Sch.-Koll. vom 10. Juni 1884(No. 2496) betr. die zur Erleichterung von Schulfahrten genehmigten Fahrpreisermäßigungen.

Erlaß des Herrn Kultusministers vom 14. Juli 1884, wodurch Anweisung erteilt wird zur Verhütung der Ubertragung ansteckender Krankheiten durch die Schule.

Erlaß des Herrn Kultusministers vom 20. Juli 1884(U II 5213), in welchem dem Gymna- sium dahier zur Beschaffung, von Anschauungsmitteln für den naturbeschreibenden Unterricht ein außerordentlicher Zuschuss von 500 Mark bewilligt worden ist.

Reskript des Königl. Pr.-Sch.-Koll. vom 11. October 1884 betr. das Verfahren bei Trans- lokation der Schüler in höhere Klassen. In zweifelhaften Fällen soll den Eltern ein Vierteljahr vor dem Versetzungstermin Mitteilung gemacht werden.

Erlaß des Herrn Kultusministers vom 10. Novbr. 1884 betr. die Fürsorge für die gesunde körperliche Entwicklung der unsere höheren Schulen besuchenden Jugend, insbes. die Erholungspausen zwischen den Lehrstunden und die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler betr.

Reskript des Königl. Pr.-Sch.-Koll. vom 14. Februar 1885(No. 609), worin die Gesamtdauer der Erholungspausen eines vollen Schultages auf 40 Minuten festgesetzt wird.

Erlaß des Herrn Kultusministers vom 17. Januar 1885 die Verwaltung der an höheren Lehr- anstalten bestehenden Bibliotheken betr., worin außer anderem alljährlich eine genaue Revision der Bibliothek sowie grösste Sorgfalt bei der Auswahl der für Schüler- bibliotheken anzuschaffenden Bücher angeordnet wird.