Jahrgang 
1869
Einzelbild herunterladen

1)

3)

4

5)

6)

8)

9)

II. Auszüge aus den Verfügungen der vorgesetzten Königlichen Behörden.

Verfügung Königlicher Regierung zu Wiesbaden vom 11. Mai 1868, die stempel- freie Ausfertigung der Aufnahmescheine betreffend.

Verfügung Königlicher Regierung zu Wiesbaden vom 8. Juni 1868, in Folge des Erlasses des Herrn Cultusministers vom 14. Mai, die Einreichung von Schüler- frequenzlisten betreffend.

Verfügung Königlicher Regierung zu Wiesbaden vom 17. Juni 1868, durch welche dem Pfarrer Manger der evangel. Religionsunterricht am Progymnasium übertragen wird.

Verfügung Königlicher Regierung zu Wiesbaden vom 1. Juli 1868, wonach unter Wegfall des Eintrittsgeldes das Schulgeld für die unteren Klassen von 6 Gulden auf 8 Thaler erhöht, für die oberen auf 10 Thaler festgesetzt wird.

Verfügung Königlicher Regierung zu Wiesbaden vom 2. Juli 1868, die Befreiung der Lehrersöhne vom Schulgeld betreffend.

Rescript Königlicher Regierung zu Wiesbaden vom 28. Juli 1868, die Aenderungen betreffend, welche die zur Zeit in Preussen bestehenden Bestimmungen durch Ein- führung der Militair-Ersatz-Instruction für den norddeutschen Bund vom 21. Mär⸗z erlitten haben.

Erlass des Herrn Oberpräsidenten vom 1. September 1868, durch den zur öffent- lichen Kenntniss gebracht wird, dass mit dem 1. October die Angelegenheiten der höheren Unterrichtsanstalten von den Königlichen Regierungen zu Cassel und Wies- baden auf das Königliche Provinzial-Schulcollegium zu Cassel übergehen.

Erlass des Königlichen Cultusministeriums vom 12. November 1868, portopflichtige Dienstsachen betreffend.

Erlass des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 16. November 1868, den Austausch der Programme betreffend.

Verfügung Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 5. December 1868, die Meldung zum einjährigen Freiwilligendienst betreffend.

Verfügung Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 9. December 1868, wonach alljährlich zum 1. Januar eine Nachweisung von den Personalveränderungen bei dem Lehrercollegium einzureichen ist.

Verfügung Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 19. Januar 1869, in welcher genehmigt wird, dass künftig dem Programme des Progymnasiums eine wissen- schaftliche Abhandlung beigefügt werde.

Verfüguug Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 1. Februar 1869, die Ueber- wachung des evangel. Religionsunterrichts durch Herrn Landesbischof Dr. Wilhelmi in Wiesbaden betreffend.

2* 2