Jahrgang 
1868
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B. Unterricht. 1. Allgemeine Bemerkungen.

Die von dem Regierungscommissarius, Herrn Geheimen Regierungsrath Dr. Firn- haber, vor Beginn des Schuljahres angeordnete Umgestaltung und Erweiterung der Anstalt, durch welche die früheren rein realistischen Abtheilungen beseitigt, dagegen von Quarta an einzelne realistische Parallelstunden angeordnet worden sind, und vor- erst die Obertertia ins Leben getreten ist*), fand ihre höhere Bestätigung durch den dem Unterzeichneten abschriftlich mitgetheilten Erlass Sr. Excellenz des Herrn Cultus- ministers vom 14. Mai 1867. Derselbe lautet:

Nach Inhalt des mir von Ew. Hochwohlgeboren unterm 26. v. Mts.(2275) mitgetheilten Berichts der Königlichen Regierung zu Wiesbaden, das Pädagogium zu Dillenburg betreffend, ist anzunehmen, dass die Erweiterung resp. Umwandlung dieser Anstalt zu einem vollständigen Progymnasium im Interesse der Stadt und Umgegend ist und ohne besondere Schwierigkeiten ins Werk gesetzt werden kann. Demgemäss genehmige ich, nach dem von Ew. Hochwohlgeboren befürworteten Antrage genannter Königl. Regierung, dass diese Absicht zur Ausführung gebracht und zu dem Ende

1) die dem Dillenburger Pädagogium aus dem Centralstudienfonds bisher ge- währten Zuschüsse der Anstalt auch in ihrer Erweiterung zu einem Pro- gymnasium verbleiben;

2) das Erbieten des Gemeinderaths und Bürgerausschusses in Dillenburg, die Mehrkosten gegen den bisherigen Etat bis zur Höhe von 2000 fl. jährlich aus Communalmitteln zu bestreiten, angenommen werde, wobei jedoch fest- zuhalten ist, dass die aus dem erhöhten Schulgelde erwachsende Mehrein- nahme erst in zweiter Linie bei Bestreitung der Kosten zur Verwendung kommt;

3) die Königliche Regierung in Wiesbaden ist zu ermächtigen, hinsichtlich des Lehrplans, der Vertheilung der in der Anstalt schon vorhandenen Schüler und der Aufnahme neuer diejenigen Anordnungen zu treffen, welche sie zur allmähligen Herstellung des Progymnasiums für zweckmässig erachtet. Am Unterricht im Lateinischen haben alle neu eintretenden Schüler Theil zu nehmen. Für diejenigen, deren Eltern auf Dispensation vom Griechischen antragen, können von Quarta an Real-Nebenclassen eingerichtet werden. Sobald die Anstalt bis zur Secunda entwickelt ist, und ihre Leistungen nach dem

Urtheile der Aufsichtsbehörde genügen, wird die Anerkennung, mit welcher die

Beilegung der den anerkannten Progymnasien zustehenden Berechtigungen verbunden ist, ausgesprochen werden. Ich will darüber zu seiner Zeit den Bericht der König- lichen Regierung erwarten.

*) In wie weit der Lectionsplan dem preussischen jetzt schon angepasst werden konnte, ergibt die unten folgende Uebersicht der behandelten Lehrgegenstände.