Jahrgang 
1875
Einzelbild herunterladen

11

Potenz-, Wurzel- u. Logarithmen- d. Goniometrie und Ebene Trigo-

lehre. Die Reihen. Zinseszinsrech- nometrie. 1 St. Chun. nung. Gleichungen des ersten und Zeichnen. 1 St. zweiten Grades mit einer und meh- Projektionslehre. Weber. reren Unbekannten. Chun. Gesang.(Siehe V). c. Stereomoetrie. 2 St. Chun. Turnen.(Siehe IV.)

II. Verfügungen des Königlichen Pzovinzial- Schulkollegiums.

24. September 1874, betr. die Genehmigung des Lehrplans und der Vertheilung der Lektionen für das Schuljahr 1874 75, sowie der Stundentabelle für das Winter- halbjahr 187475.

23. November 1874, betr. die nach dem Impfgesetz vom 8. April den Schulvor- stehern obliegenden Verpflichtungen..

4. December 1874. Ministerial-Verfügung, enthaltend eine Hinweisung auf die im Verlage von Herm. Nieter erschienenen Abbildungen zum Gebrauch beim Unterricht in der Geschichte.

4. Januar 1875. Ministerial-Verfügung v. 28. Dez. 1874, betr. die Stellung der Religionslehrer, welche als ordentliche Lehrer eintreten.

5. März 1875, betr. die Erhebungen über die Augen-, Haar- u. Hautfarbe sämmt- licher Schüler im Interesse der anthropologischen Gesellschaft.

24. März 1875. Die Ministerial-Verfügung v. 18. März 1871, nach welcher Erlasse oder Bekanntmachaungen der katholisch-kirchlichen Oberbehörden den Schülern der höhe- ren Unterrichts-Anstalten ohne vergüngige Genchmigung des Anstaltsvorstehers in den Schulklassen nicht mitgetheilt werden dürfen, wird auf die Mittheilung solcher auch in den mit Unterrichtsanstalten Gymnasium, Seminarien verbundenen Kirchen ausgedehnt.

3 5. Mai 1875, betr. die einheitliche Benennung der Reichsgoldmünzen.

27. März 1875, betr. eine Bekanntmachung der General-Direction der Königl. all- gemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt, in welcher auf das Erscheinen einer amtlich re- digirten Tabelle zur leichteren Berechnung der Wittwenkassen-Beitrüge in Reichswähr- ung aufmerksam gemacht wird.

24. Juni 1875, betr. die Aufbewahrung u. Rückgabe der Arbeitshefte der Schüler.

28. Juni 1875. Erlass des Herrn Reichs-Kanzlers v. 11. Febr. d. J, betr. die An- rechnung des Feldzuges von 1866 als Kriegsjahr bei der Pensionirung von Personen des Soldatenstandes und von Reichsbeamten, welcher Erlass auch für die Pensionirung Preussischer Staatsbeamten massgebend ist.

10. April 1875, betr. die Bedingung zur Bewilligung eines Staatszu- schusses, dass das Schulgeld auf den Durchschnittssatz von 72 M. gesetzt, in den beiden untersten Klassen auf 60 M. erhöht und das in der Vorschule dem der untersten Klassen gleichgestellt werde..

2