4. Freiſtellen werden auf Nachſuchen und nach Erweis der Bedürftigkeit nur an begabte und ſtreb⸗ ſame Schüler verliehen, die in⸗ und außerhalb der Schule gutes Betragen zeigen. Die Verleihung erfolgt am Anfang des Schuljahres auf die Dauer eines Jahres. Die Verleihung muß von dem Vater des Schülers oder dem Erziehungsberechtigten jedes Jahr, und zwar innerhalb der erſten Schulwoche, beantragt werden. Vordrucke für Freiſtellengeſuche ſind bei der Direktion erhältlich. An neu in die Schule eintretende Schüler ſollen Freiſtellen im erſten Jahre in der Regel nicht ver⸗ geben werden. Bei ſchweren Vergehen gegen die Schulordnung können ſie jederzeit aberkannt werden.
5. Das Schulgeld beträgt für die Klaſſen Sexta bis Oberſekunda einſchließlich
a) voller Satz monatlich.... Jℳo 17,50 b) Ermäßigung bei gleichzeitiger Schulausbildung von 2 und mehr Geſchwiſtern:
bei 2 Geſchwiſtern auf je..........„ 14,50 „3„ 76ö..„ 11,50 „ 4.„„..„ 9,— „ 5„„„ 6,50 „ 6 und mehr„„ 4,—
Die Ermäßigung gilt nicht nur, wenn Geſchwiſter die gleiche höhhere Schule beſuchen, ſondern auch wenn ſich Geſchwiſter in verſchiedenen höheren Schulen, in der Volksſchule(ausſchl. Pflicht⸗ fortbildungsſchule), in Privatſchulen, gewerblichen Unterrichtsanſtalten, auf der Univerſität oder Hochſchule befinden. Die Ermäßigung des Schulgeldes tritt nur dann in Kraft, wenn ſpäteſtens 8 Tage nach Schluß der Oſterferien die Erklärung des Vaters oder Stellvertreters über die Zahl der die Schulen im neuen Schuljahr beſuchenden Kinder auf dem vorgeſchriebenen Formular der Direktion(in der Regel durch Vermittlung des Klaſſenführers) zugeſtellt wird. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgeliefert, ſo wird das Schulgeld erſt 6 Monate nach Ablieferung ermäßigt. Das Formular für dieſe Erklärung wird den Schülern rechtzeitig, gewöhnlich ſchon vor den Oſterferien, ausgehändigt. Treten Geſchwiſter innerhalb des Schuljahres aus einer dieſer Anſtalten aus, ſo iſt die Direktion hiervon ſchriftlich zu benachrichtigen. Die Ermäßigung hört vom Beginn des auf den Austritt folgenden Monats an auf.
Das Schulgeld ſür die beiden Primen beträgt für Einheimiſche 20.— ℛℳ, für Auswärtige 25.— ℳ.
6. Die Lehrer ſind nur in den Pauſen und Freiſtunden zu ſprechen. Während der Unterrichtsſtunden ſtehen ſie zu Auslünften und dgl. nicht zur Verfügung.
Der Direktor iſt während der Schulzeit in der Regel täglich zwiſchen 11 und 12 Uhr auf ſeinem Amtszimmer zu ſprechen.
Von Beſuchen in den Privatwohnungen des Direktors und der Lehrer bitten wir— außer in ganz dringenden Fällen— abzuſehen.
7. Abgangszeugniſſe werden erſt ausgehändigt, wenn alle Verpflichtungen gegen die Schule erfüllt ſind. Der quittierte Schulgeldzettel muß vorgelegt werden.
Dieburg, den 25. März 1928.
Dr. Dans Will, Oberſtudiendirebtor.


