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vollendetes 6. Lebensjahr für die 3. Klaſſe, „ 7.„„ 2. „ 8.„„„ 1.. Doch können auch noch ſolche Schüler aufgenommen werden, welche bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife das betreffende Alter für die Klaſſen bis zum 30. September erreichen.
4. Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden darauf aufmerkſam gemacht, daß wegen Unter⸗ bringung der letzteren zur Sicherung gehöriger Aufſicht Rückſprache mit der Direktion zu nehmen iſt, bei welcher auch vorgängige Anzeige von einem Wohnungswechſel ſolcher Schüler ſtattzufinden hat.
Darmſtadt, Ende März 1897.
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Großherzogliche Direktion des Realgymnaſtums. Prof. Münch.


