VII. Anfang des Anterrichts, Bedingungen der Aufnahme in die Schule.
1. Wegen der durch die beabſichtigte Trennung der Anſtalt notwendig werdenden baulichen Ver⸗ änderungen kann der Unterricht erſt
Mittwoch den 8. Mai, vormittags 9 Uhr, beginnen. Nähere Mitteilungen inbetreff der Anmeldungen für die beiden Anſtalten und deren Vorſchule werden durch die Zeitungen erfolgen.
2. Für die Aufnahme in die unterſte Klaſſe— Sexta des Realgymnaſiums oder Klaſſe VII der Real⸗ ſchule— iſt das zurückgelegte 9. Lebensjahr Bedingung; doch können auch noch ſolche Schüler aufgenommen werden, welche bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife dieſes Alter bis zum 30. Sep⸗ tember erreichen.
Folgende Kenntniſſe ſind nachzuweiſen:
a) Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können.
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen
Lebens vorkommenden deutſchen Wörter. c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes. d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen. 3. Für die Vorſchule iſt das Aufnahmealter in der Regel: vollendetes 6. Lebensjahr für die 3. Klaſſe, 1 7.„ 1„ 2. 1
„5„ 8..„„ 1.„ Doch können auch noch ſolche Schüler aufgenommen werden, welche bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife das betreffende Alter für die Klaſſen bis zum 30. September erreichen. 7,.4. Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden darauf aufmerkſam gemacht, daß wegen Unter⸗ bringung der letzteren zur Sicherung gehöriger Aufſicht Rückſprache mit der Direktion zu nehmen iſt, bei welcher auch vorgängige Anzeige von einem Wohnungswechſel ſolcher Schüler ſtattzufinden hat.
Darmſtadt, den 25. März 1889.
Großherzogliche Direktion des Realgymnaſtums und der Realſchule. Kuhl.


