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Dagegen erwarten wir auch, daß uns die Eltern davon in Kenntnis ſetzen, wenn dem Maße der häuslichen Arbeitszeit, das unſeren Zöglingen genau bekannt iſt, nicht entſprochen zu werden ſcheint. Wi bitten dringend darum, von Wahrnehmungen dieſer Art ſofort dem Klaſſenführer, erforderlichenfalls dem Direktor, Mitteilung zu machen und feſt überzeugt zu ſein, daß ein ſfolcher Schritt dem Schüler nie zum Nachteil gereicht, ſondern nur zu einer ſorg- fältigen, unbefangenen Unterſuchung leitet. Anonyme Zuſchriften aber können die gewünſchte Berückſichtigung und Aufklärung nicht erzielen, ſondern werden im Gegenteil nur das nötige Vertrauen zwiſchen Schule und Haus untergraben.
Austrittsanzeigen müſſen ſchriftlich der Direktion überreicht werden.
Die Angehõrigen auswärtiger Schüler unterſtützt der Direktor gern bei Auswahl der Penſion und der zuverläſſigen Unterbringung ihrer Kinder. Auf alle Fälle iſt die Zuſtimmung des Direktors zu dieſer erforderlich, ebenſo wie derſelbe auch von jeder Veränderung in Pen- ſion oder Koſthaus rechtzeitig in Kenntnis geſetzt werden muß.
Der Unterricht im neuen Schuljahr beginnt:
Mittwoch, den 27. April, vormittags 9 Uhr.
Die Prüfung neu eintretender Schüler erfolgt am Dienſtag, den 26. April, vormittags von 9 Uhr ab.
Die Anmeldungen zur Aufnahme in die Realſchule werden im Schulgebäude(Pädagog) Montag, den 25. April, vormittags von 9— 12 Uhr und nachmittags von 3— 5 Uhr, angenommen. Die aufzunehmenden Schüler müſſen Geburts- und Impfſchein, beziehungsweiſe Beſcheinigung über erfolgreiche Wiederimpfung neben dem Abgangszeugnis der früher beſuchten Lehranſtalt mitbringen. Selbſtredend ſind hiervon die aus der Vorſchule des Realgymnaſiums aufrücken- den Schüler befreit.
Die Schüler, die in die 7. Klaſſe eintreten wollen, müſſen das 9. Lebensjahr zurückge- legt haben oder es ſpäteſtens vor dem 30. September 1892 vollenden. Dieſelben haben außerdem folgende Kenntniſſe nachzuweiſen:
a) Fähigkeit deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und leſen zu können;
b) Genügende Sicherheit in der Rechtſchreibung der häufig vorkommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;
d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Darmstadt, den 2. April 1892.
Grossherzogliche Direktion der Realschule.
Dr. Frhr. v. Gall.


