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4. Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden darauf aufmerkſam gemacht, daß wegen Unter⸗ bringung der letzteren zur Sicherung gehöriger Aufſicht Rückſprache mit der Direktion zu nehmen iſt, bei welcher auch vorgängige Anzeige von einem Wohnungswechſel ſolcher Schüler ſtattzufinden hat.
Für alle Schüler bringen wir die Beſtimmung in Erinnerung, daß bei jeder Schulver⸗ ſäumnis, Krankheitsfälle ausgenommen, die Erlaubnis dazu vorher von dem Klaſſenlehrer ein⸗ geholt werden muß. Im Unterlaſſungsfalle iſt der Schüler ſtrafbar.
Darmſtadt, den 12. September 1883.
Großherzogliche Direktion der Realſchule.
Kuhl.


