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Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe— Sexta der Realſchule I. Ordnung oder Klaſſe VI der Realſchule II. Ordnung— iſt erforderlich, daß der Knabe deutſche und lateiniſche Schrift geläufig leſen und ſchreiben kann, eine dem Alter entſprechende Sicherheit in der Rechtſchreibung
hat und die 4 Grundrechnungsarten verſteht; weitere Kenntniſſe werden nicht verlangt, aber dieſe ſollen ſicher ſein.
Grohherzogliche Direttion der Beallchule zu Darmändt.
Hermann Lorey.


