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VIII. Wiederbeginn der Hchule.
Das neue Schuljahr nimmt ſeinen Anfang am 20. Oktober.
Die Prüfung der neu eintretenden Schüler wird am 20. Oktober von morgens 8 Uhr an im Realſchul⸗Gebäude(altes Pädagog) vorgenommen. Es iſt rathſam, daß die Schüler möglichſt alle Klaſſen beſuchen und mit vollendetem 10. Lebensjahr in die VI. Klaſſe ein⸗ treten.
Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe— Sexta der Realſchule I. Ordnung oder Klaſſe VI. der Realſchule II. Ordnung— iſt erforderlich, daß der Knabe dentſche und lateiniſche Schrift geläufig leſen und ſchreiben kann, eine dem Alter entſprechende Sicherheit in der Rechtſchreibung hat und die vier Grundrechnungsarten verſteht; weitere Kenntniſſe werden nicht verlangt, dieſe aber ſollen ſicher ſein..
Das Schulgeld beträgt gegenwärtig durch alle Klaſſen 24 fl. und jeder neu Eintretende hat ein Eintrittsgeld von 2 fl. zu zahlen; beides wird aber wahrſcheinlich nächſtens dem gegen⸗ wärtigen Geldwerthe gemäß erhöht werden.
Wer die erſte Klaſſe der Realſchule II. Oedning mit dem Zeugniß der Reife verläßt, oder die Oberſecunda der Realſchule I. Ordnung mit der Befähigung zur Verſetzung in Unter⸗ Prima, erlangt damit die Berechtigung zum Eintritt in den einjährigen freiwilligen Militärdienſt.
Die Berechtigungen, welche an die bei einer Realſchule I. Ordnung beſtandene Maturi⸗ tätsprüfung geknüpft ſind, ſind folgende, und zwar ſowohl im Großherzogthume, wie im deut⸗ ſchen Reiche:
1) Eintritt in jegliches Polytechnikum. Um jedem klar zu machen, zu welchen Berufsarten dort die vollſtändige Vorbereitung erlangt werden kann, ſetzen wir den§. 2 des neueſten Programms hieſigen Polytechnikums hierher.
„Die Anſtalt zerfällt in folgende Abtheilungen:
1) die Bauſchule,
2) die Ingenieurſchule,
3) die Maſchinenbauſchule,
4) die chemiſch⸗techniſche Schule,
5) die mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftliche und allgemeine Schule.“
Zugleich verweiſen wir auf den zweiten Abſatz des§. 1, wonach für Bau⸗ und Ingenieurfach die Vorbereitung zum höheren Staatsdienſt des Großherzogthums Heſſen im Polytechnikum erlangt werden kann. Wer aber auch nicht auf den Staats⸗ dienſt rechnet, wird von dem in§. 12 desſelben Programms in Ausſicht geſtellten Ab⸗ gangszeugniſſe bedeutende Förderung in ſeinem ſpäteren Fortkommen haben.
2) Berechtigt die beſtandene Maturitätsprüfung einer Realſchule I. Ordnung auch zum Beſuch der Univerſität in der philoſophiſchen Facultät zum Studium des Bau⸗ und Ingenieurfaches, des Cameral⸗ und Forſtfaches mit Ausſicht auf den höheren Staats⸗ dienſt im Großherzogthum Heſſen.
3) Zum Eintritt in eine Bergacademie oder Bergbauſchule im Reiche.


