Jahrgang 
1915
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UÜbersicht über die Bei

Heilkunde

Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft

Höheres Lehramt

Forstfach

Bergfach

Landwirtschaft

Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elekfrochemie, Chemie mit Prülung für den Staatfsdienst

Schifisbau- u. Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine

Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie

Zahnheilkunde

Höherer Post- und Telegraphendienst

Erlass der Seekadettenprüfung

Erlass der Fähnrichsprüfung

Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine

Reichsbankdienst

Zulassung zur Fähnrichsprüfung

Zulassung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach

Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst

Immatrikulation und Zulassung zu den Fachprüfungen an der techn. Hochschule

Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prülung für die Aktuare und Kreisamfsbureauvorsteher

Aufnahme in Klasse IV eines Lehrerseminars

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizeikommissarsprüfung

Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst

Einjährig-freiwilliger Dienst

Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine

Intendantursubalterndienst beim Heere

Aufnahme in klasse V eines Lehrerseminars

Berechtigungen der Oberrealschule.

Reifeprüfung¹) ²)

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** ¹)

1

1)

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen Reife für Oberprima

Reife für Prima

Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen Reife für Prima)

¹) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur äretlichen(zahn- ärztlichen, forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche kür die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden. Das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnanme an dem

wahlfreien Lateinunterricht genügt.

²) Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichenVorkenntnisse anzueignen. ¹) Die Kandidaten, die eine Lehrbefähigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben, wenn Latein nicht unter ihren Prüfungslächern ist, den Besitz derſenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert. Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens 6 Studiensemester vor dem Semester, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnanme an anderen

staatlich eingerichteten Lateinkursen.

4) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apotfhekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Real-

gymnasiums notfwendig sind.

) Prüflinge, die nach dem Zeugnis ihrer Schule ohne Einschränkung in Einzelfächern die Noten 1I, II und III aufweisen, haben nur eine Ergänzungsprüfung in Religion, deutscher Sprachlehre,

bürgerlichem Rechnen, Naturgeschichfe und Musik abzulegen.

*) Bewerber, welche die Reife für Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben

haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.