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UÜbersicht über die Bei
Heilkunde
Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft
Höheres Lehramt
Forstfach
Bergfach
Landwirtschaft
Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elekfrochemie, Chemie mit Prülung für den Staatfsdienst
Schifisbau- u. Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine
Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie
Zahnheilkunde
Höherer Post- und Telegraphendienst
Erlass der Seekadettenprüfung
Erlass der Fähnrichsprüfung
Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine
Reichsbankdienst
Zulassung zur Fähnrichsprüfung
Zulassung zur Seekadettenprüfung
Apothekerfach
Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst
Immatrikulation und Zulassung zu den Fachprüfungen an der techn. Hochschule
Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prülung für die Aktuare und Kreisamfsbureauvorsteher
Aufnahme in Klasse IV eines Lehrerseminars
Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizeikommissarsprüfung
Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst
Einjährig-freiwilliger Dienst
Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine
Intendantursubalterndienst beim Heere
Aufnahme in klasse V eines Lehrerseminars
Berechtigungen der Oberrealschule.
Reifeprüfung¹) ²)
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„ 1)
Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen Reife für Oberprima
Reife für Prima
„ Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen Reife für Prima)
¹) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur äretlichen(zahn- ärztlichen, forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche kür die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden. Das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnanme an dem
wahlfreien Lateinunterricht genügt.
²) Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichenVorkenntnisse anzueignen. ¹) Die Kandidaten, die eine Lehrbefähigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben, wenn Latein nicht unter ihren Prüfungslächern ist, den Besitz derſenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert. Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens 6 Studiensemester vor dem Semester, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnanme an anderen
staatlich eingerichteten Lateinkursen.
4) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apotfhekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Real-
gymnasiums notfwendig sind.
⁵) Prüflinge, die nach dem Zeugnis ihrer Schule ohne Einschränkung in Einzelfächern die Noten 1I, II und III aufweisen, haben nur eine Ergänzungsprüfung in Religion, deutscher Sprachlehre,
bürgerlichem Rechnen, Naturgeschichfe und Musik abzulegen.
⸗*) Bewerber, welche die Reife für Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben
haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.


