Übersicht
über die Berechtigungen der Oberrealschule.
Heilkunde
Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft
kHöheres Lehramt
Forstfach
Bergfach
Landwirtschaft
Bau- und Maschinenfach, Elektrofechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung . für den Staatsdienst
Schifksbau- u. Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine
Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie
Zahnheilkunde
Höherer Post- und Telegraphendienst
Erlaß der Seekadettenprüfung
†
Erlaß der Fähnrichsprüfung
Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werkten, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine
Reichsbankdienst
Zulassung zur Fähnrichsprüfung
Zulassung zur Seekadettenprüfung
Apothekerfach
Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst
Immatrikulation und Zulassung zu den Fachprüfungen an der fechn. Hochschule
Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorsteher
Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizeikommissarsprüfung
Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst
Einjährig-freiwilliger Dienst
Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine
Intendantursubalterndienst beim Heere
N
Reifeprüfung) 27 9 ** ¹)
** ¹)
Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen. Reife für Oberprima
Reife für Prima
Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen. Reife für Prima)
Reife f. Obersekunda ³)
¹) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur äraztlichen(2zahn— ärztlichen, forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kkenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden. Das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnanme an dem
wahlfreien Lateinunterricht genügt.
²) Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anzueignen. ³) Die Kandidaten, die eine Lehrbefähigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben, wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist, den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert. Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens 6 Studiensemester vor dem Semester, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnanme an anderen
staatlich eingerichteten Lateinkursen.
⁴) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Real-
gymnasiums notwendig sind.
³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben
haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.


