Jahrgang 
1913
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6. Berechtigungen.

1. Wer die Klaſſe IIla mit Erfolg beſucht hat, braucht an dem Unterricht der Fortbildungs⸗ ſchule nicht teilzunehmen.

2. Wer nach Beſuch der Klaſſe IIb die beſondere Abſchlußprüfung beſtanden hat, erhält das Zeugnis über die wiſſenſchaftliche Befähigung zum einjährigen Heeresdienſt. Dieſes Zeugnis berechtigt außerdem:

1) zum Intendanturſubalterndienſt beim Heere,

2) zur Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und der Handelsmarine, 3) zur Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt und zur Prüfung der Polizeikommiſſare, 4) zur Zulaſſung zur landwirtſchaftlichen Abgangsprüfung,

5) zur Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſch⸗heſſiſchen Eiſenbahndienſt.

Für letzteres genügt auch der einfache erfolgreiche Beſuch der IIb ohne Abgangsprüfung.

3. Wer die Klaſſe IIb mit Erfolg beſucht hat, kann ohne jede weitere Aufnahmeprüfung in die Oberſekunda einer heſſiſchen Oberrealſchule eintreten.

Folgendes ſind die Berechtigungen für die Oberſtufe der Oberrealſchule:

Reife für Oberprima

Reifeprüfung Reife für Unterprima

Heilkunde). Marineverwaltungsdienſt Reichsbankdienſt

Rechtswiſſenſchaft Höheres Lehrfach ¹) Forſtfach ¹) Bergfach

Verwaltungsſekretariat bei den kaiſer⸗ lichen Werften

Zahlmeiſterdienſt und Intendantur⸗ ſekretariat bei der Marine.

Apothekerfach ²)

Zulaſſung zur Prüfung für die mitt⸗ leren Stellen in der Verwaltung, im Finanzfach und den dieſen gleich⸗

Landwirtſchaft artigen Stellen im Bereich des Baufa Miniſteriums des Innern, der Juſtiz Maſchinenbaufach und der Oberrechnungskammer Elektrotechnik Zulaſſung zur Prüfung der Geometer Elektrochemie 1. Kl., zur Fähnrichsprüfung, zur Cheme mit Prüfung für den Staats⸗ Sekadettenprüfung.

dienſt Schiffbaufach Maſchinenbaufach

Tierheilkunde)

Zahnheilkunde ¹)

Höherer Poſtdienſt

Höherer Telegraphendienſt

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Erlaß der Seekadettenprüfung

Zulaſſung zu dem pädagog. Kurſus zur Ausbildung als Volksſchullehrer.

¹) Für die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, Heilkunde, Zahn⸗ und Tierheilkunde und des Forſtfaches und für die Bewerber um eine Lehrbefähigung in Deutſch, Franzöſiſch und Engliſch ſind Kenntniſſe in der lateiniſchen Sprache nötig. Dieſe Kenntniſſe können erworben werden durch den erfolgreichen Beſuch des an allen heſſiſchen Oberrealſchulen eingerichteten wahlfreien Lateinunterrichts, der in IIb beginnt und bis Ia durchgeführt wird.

Da die Einrichtung eines Lateinunterrichts an den Oberrealſchulen und deſſen Be⸗ deutung für die Berechtigungen noch nicht überall bekannt zu ſein ſcheint, ſo ſei hier ausdrück⸗ lich darauf hingewieſen.

²) Apothekerlehrlinge müſſen nachweiſen, daß ſie bereits bei der Zulaſſung zur Apothekerlauf⸗ bahn in der lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe beſeſſen haben, die für die Verſetzung nach der Ober⸗ ſekunda eines Realgymnaſiums notwendig ſind.