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men, haben wir angeordnet, dass in den Aufgaben- heften, zu deren Führung alle Schülerinnen verpflichtet sind, die Wochentage angegeben werden, an denen eine Schularbeit geschrieben, die korrigierte Arbeit zurückgegeben wird und die Verbesserung der Schul- arbeit zu liefern ist.
2. Mit Genehmignng Grossherzoglichen Ministeriums des Innern. Abteilung für Schulangelegenheiten, wurde eine Schulordnung erlassen, die den Zeugnisheften eingeheftet ist; letztere sind in der Regel in Händen der Eltern.
3. Da von Ostern 1908 an nur Schulbücher mit der neuen Rechtschreibung zulässig sind, warnen wir vor dem Ankauf gebrauchter Bücher in veralteten Auflagen und mit alter Schreibweise.
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VIII. Bekanntmachung.
Anmeldungen neuer Schülerinnen werden Montag den 25. März. vormittags von 10— 12 Uhr, im Realschulgebäude entgegengenommen. Dabei sind Geburts- und Iimpfschein, sowie ein Zeugnis der vorher besuchten Schule vorzu- legen.
Die zur Aufnahme in die unterste Klasse sich mel- denden Schülerinnen müssen das 10. Lebensjahr zurück- gelegt haben oder spätestens bis zum 30. September J. J. zurücklegen.
In höhere Klassen eintretende Schülerinnen haben ausser dem erforderlichen Alter auch den entsprechenden Kenntnisstand nachzuweisen.
Den Eltern, die ihre Kinder unserer Anstalt anver- trauen wollen, empfehlen wir dringend, dieselben nicht, später als mit dem 10. Lebensjahre eintreten zu lassen, denn auf dieser Altersstufe beginnt der Unterricht im Französischen.
Das jährliche Schulgeld beträgt für die zweite Klasse 72 M. und für die erste Klasse 90 M. Schwestern geniessen die übliche Ermässigung.
Auswärtige Schülerinnen bedürfen zur Wahl oder zum Wechsel der Wohnung oder des Mittagstisches der Genehmigung des Leiters.
Der Unterricht nimmt Montag den 8. April, morgens 8 Uhr, seinen Anfang.
Der Leiter der Höheren Bürgerschule für Mädchen: Karg.


