Jahrgang 
1913
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Die Verwaltung der Sammlungen hatten:

Prof. Pellens(Lehrerbibliothek und Turn- und Spielgeräte).

Prof. Dr. Kiesel(naturwissenschaftl. Sammlung, physik. u. chem. Arpaſach

Prof. Bauwens(Schülerbibliothek für II u. IIIa).

Oberlehrer Gottschalk(Schülerbibliothek für IIIb u. IV).

Oberlehrer Kühn(Schülerbibliothek für V u. VI und geograph.-geschichtl. Lehrmittel). Lehrer Henkel(Geräte für Zeichnen und Gesang und das Inventar der Aula).

VI. Stiftungen und Unterstützungen.

Die Anstalt besitzt keine Stiftungen.

Von dem Schulgeld werden zehn Prosent der Gesamt-Solleinnahme an bedürftige Schüler vergeben. Ein ganzer oder teilweiser Erlass kann aber vorschriftsmässig nur solchen Schülern gewährt werden, die die Anstalt mindestens ein halbes Jahr besucht haben und im Betragen und Fleiss wenigstens das Zeugnisgut, in den Leistungen wenigstens das Zeugnissgenügend besitzen. Ausserdem werden bedürftige Schüler durch leihweise Ueberlassung von Schulbüchern aus der Schülerhilfsbibliothek unterstützt.

Anträge auf Schulgelderlass sind vor den Zahlungsterminen an den Direktor zu richten, frühestens ein halbes Jahr nach Aufnahme des betr. Schülers.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Die hiesige Anstalt ist den Vollanstalten gleichgestellt. Jeder von hier abgehende Schüler muss ohne Prüfung in die entsprechende Klasse eines Realgymnasiums bis Obersekunda aufgenommen werden. Für die prüfungslose Aufnahme in die unteren Klassen des Gymnasiums bis Untertertia ist Bedingung die Zensurgenügend im Lateinischen.

Das Schulgeld beträgt jährlich 130 und wird vierteljährlich im voraus erhoben; doch bleibt es den Verpflichteten unbenommen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres ist für jeden Schüler zu zahlen, welcher nicht spätestens am ersten Tage des Vierteljahrs bei dem Leiter der Anstalt abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr massgebend, dergestalt, dass die Vierteljahre mit der Wieder- aufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen.

Die schon im Jahre 1905 auf Antrag des Direktors für die Anstalt genehmigte und jetzt für alle höhere Schulen vorgeschriebene Kurzstunde gestattet es den Nachmittagsunterricht auf die Klasse IV bis IIb zu beschränken und den Vormittagsunterricht so zeitig zu schliessen, dass die Schüler der Klasse VI und V täglich, die der höheren Klasse zweimal in der Woche gegen ½ 1 Uhr den Heimweg bezw. Fahrt antreten können, an den übrigen Tagen kurz nach ½ 4 Uhr.

Die Ferienordnung für das Jahr 1913/14 ist:

Ostern: Mittwoch, den 19. März(Schulschluss) bis Donnerstag, den 3. April 1913(Schulanfang). Pfingsten: Freitag, den 9. Mai bis Dienstag, den 20. Mai.