Die Verwaltung der Sammlungen hatten: Prof. Pellens(Lehrerbibliqthek und Turn- und Spielgerätey Prof. Dr. Kiesel(naturwissenschaftl. Sammlung, physik. u. chem.„Apperat) Prof. Bauwens(Schülerbibliothek für II u. IIIa).. Prof. Wehmeyer(Schülerhiblicthek für IIIb u. 1v). 10 a4 Oberlehrer. Kühn(Schülerbibliothek für V u. VI und geograph.- S aeeh eeeeerterdig Lehrer Henkel(Geräte für Zeichnen und Gesang und das Inventar der Aula).
VI. Stiftungen und Unterstützungen.
Die Anstalt besitzt keine Stiftungen. Von dem Schulgeld werden zehn Prozent der Gesamt-Solleinnahme an bedürftige Schüler
vergeben. Ein ganzer oder teilweiser Erlass kann aber vorschriftsmaàssig nur solchen Schülern gewährt werden, die die Anstalt mindestens ein halbes Jahr besucht haben und im Betragen und Fleiss wenigstens das Zeugnis„gut“, in den Leistungen wenigstens das Zeugnis„genügend-« besitzen. Ausserdem werden bedürftige Schüler durch leinweise Ueberlassung von Sehulbüchern aus der Schüler- hilfsbibliothek unterstützt.
Anträge auf Schulgelderlass sind vor den Zahlungsterminen an den Direktor zu richten, frühestens ein halbes Jahr nach Aufnahme des betr. Sehülers.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Die hiesige Anstalt ist den Vollanstalten gleichgestellt. Jeder von hier abgehende Schüler muss ohne Prüfung in die entsprechende Klasse eines Realgymnasiums bis Obersekunda aufgenommen werden. Für die prüfungslose Aufnahme in die unteren Klassen des Gymnasiums bis Untertertia ist Bedingung die Zensur„genügend“ im Lateinischen.— 1
Das Schulgeld beträgt jährlich 130 ℳ und wird vierteljährlich im voraus erhoben; doch bleibt es den Verpflichteten unbenammen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres ist für jeden Schüler zu zahlen, welcher nicht spätestens am ersten Tage des Vierteljahrs bei dem Leiter der Austalt abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichts- vierteljahr massgebend, dergestalt, dass die Vierteljahre mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen.
Die schon im gahre, 1905, anf, Antrag ges. Direktors für die Anstalt genehmigte und jetzt für alle höhere Schulen vorgeschriebene Kurzstunde géstattet es den Nachmittagsunterricht auf die Klasse IV bis IIb zu beschränken und den Vormittagsunterricht so zeitig zu schliessen, dass die Schüler der Klasse VI und V täglich, die der höheren Klasse zweimal in der Woche gegen ½ 1 Uhr den Heimweg bezw. Fahrt antreten können, an den übrigen Tagen kurz nach ½ 4 Uhr.
Die Ferienordnung für das Jahr 1912/13 ist:
Ostern: Samstag, den 30. März(Schulschluss) bis Montag, den 15. April 1911(Schulanfang). Pfingsten: Freitag, den 24. Mai bis Dienstag, den 4. Juni.


