— 15— V. Sammlung von Lehrmitteln.
Die Lehrer- und Schülerbibliothek sowie die Lehrmittelsammlungen wurden aus den etats- mässigen Mitteln unterhalten und vermehrt.
An Geschenken erhielt die Anstalt: Von der Hamburg-Amerika- Linie„K. Hinner, Schiff- fahrt, die uns angeht“, Von dem Ministerium ein Photo- Kunstblatt„Berliner Dom“ und den 17. Jahr- gang des„Jahrbuchs für Volks- und Jugendspiele“. Von der„Koppelstiftung zur Förderung der geistigen Beziehungen Deutschlands zum Auslande“ die bisher erschienenen und fernerhin erscheinenden Nummern der„Internationalen Wochenschrift für Wissenschaft, Kunst und Technik“. Von der Aktien-Gesellschaft Land- und Seekabelwerke zu Köln-Nippes eine„Wandkarte der hauptsäch- lichsten Konstruktionen von Kabeln“ mit Text.
Die Verwaltung der Sammlungen war wie folgt vergeben: ⁸½ ρ
die Verwaltung der Lehrerbibliothek an Prof. Wehmeyer, „.„„ Schülerbibliothek„ Oberl. Schnädter, „„ des geogr. geschichtl. Apparates„„ Gotthardt, „„„ phys., chem. u. naturw. Apparates„„ Dnr. Kiesel, „„ der Lehrmittel für Zeichnen, Schreiben
und Gesang„ Lehrer Henkel,
die Schülerhilfsbibliothek verwaltete der Direktor.
VI. Stiftungen und Unterstützungen.
Besondere Stiftungen besitzt die Anstalt nicht. Von dem Schulgeld wurden bisher zehn Prozent der Gesamt-Solleinnahme an Freistellen für bedürftige Schüler vergeben. Ein ganzer oder teilweiser Erlass konnte aber vorschriftsmässig nur solchen Schülern gewährt werden, welche die Anstalt mindestens ein halbes Jahr besucht hatten und im Betragen und Fleiss wenigstens das Zeugnis„gut“, in den Leistungen wenigstens das Zeugnis„genügend“ besassen. Wie schon in Abschnitt II mitgeteilt, soll der Prozentsatz des Schulgelderlasses neu festgesetzt werden, weshalb bis zum Eintreffen dieser Neuordnung also jedenfalls im ersten Vierteljahr des Jahres 1909/10 überhaupt kein Schuldgelderlass gewährt werden kann. Bedürftige Schüler werden durch leihweise Überlassung von Schulbüchern aus der Schülerhilfsbibliothek unterstützt.
Anträge auf Schulgelderlass sind vor den Zahlungsterminen an den Unterzeichneten zu richten, frühestens ein halbes Jahr nach Aufnahme des betr. Schülers.
VII. Mitteilungen an die Schüler und die Eltern. 4 ⸗1
Die Anstalt ist den vollanstalten gleichgestellt. Jeder von hier abgcherle Schüler muss ohne Prüfung in die entsprechende Klasse des Realgymnasiums bis Obersekunda aufgenommen werden. Für die prüfungslose Aufnahme in die unteren Klassen des Gymnasiums bis Untertertia ist Bedingung die Zensur„genügend“ im Lateinischen.
Das Schulgeld beträgt jährlich 130 Mark und ist in vierteljährlichen Raten an den vom Direktor bestimmten Terminen im voraus zu zahlen.


