Jahrgang 
1909
Einzelbild herunterladen

9

II. Verfügungen der oorgesetzten Behörden von allgemeinerem Interesse.

Min.-Erlass vom 9. März 1908. Das Olen der Fussböden in Klassenzimmern und Gängen wird sehr empfohlen.

Verfügung vom 18. Mai 1908, S. 5820, gibt Auskunft über die Einrichtung der Wetterdienststellen und empfiehlt die Unterstützung der Einrichtung durch Abonnement auf die Wetterkarte.

Verfügung vom 24. Juni 1908, S. 5571. Die Schüler der höheren Schulen sind bei der Aus- händigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinzuweisen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäss§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen.

Verfügung vom 18. Juli 1908, S. 9830. Die Karten der geologischen Landesanstalt werden zur Anschaffung angeboten.

Min.-Erlass vom 13. Juli 1908 bringt die Vorschriften für die Befreiung vom Turnunterricht vom 9. Febr. 1895 in Erinnerung. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Befreiung vom Turnunterrichte nur dann auszusprechen ist, wenn wirkliche Leiden nach- gewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden.

Min.-Erlass vom 22. Aug. 1908 teilt eine Rundverfügung mit zur Regelung des Verfahrens für die Invalidenversicherung der von den Unterbeamten zugezogenen Hilfspersonen, sowie einen Beschluss des Reichsversicherungsamtes, nach dem auch die Frauen der Schuldiener gegebenenfalls versicherungspflichtig sind.

Durch Verfügung vom 17. Sept. 1908 wird die Verwaltung der Anstaltskasse dem Elementarlehrer Herrn Henkel übertragen.

Verfügung vom 17. Dezbr. 1908 setzt die Ferienordnung für das Schuljahr 1909/10 fest(siehe Abschnitt VII).

Min.-Erlass vom 27. Jan. 1909. Die im Verlage von J. G. Cotta, Berlin, erscheinendeAnleitung für das Knabenturnen in Volksschulen ohne Turnhalle wird empfohlen.

Min.-Erlass vom 29. Dezbr. 1908. Dem Direktor der Anstalt muss das Recht gewahrt werden, in Fällen, in welchen er auf Grund des ärztlichen Gutachtens, betr. Dispensation von Unterrichtsstunden, nicht entscheiden zu können glaubt, das Gutachten eines Spezialarztes einzufordern.

Min.-Erlass vom 6. März 1909. Nach Benehmen mit dem Herrn Finanzminister wird das Schul- geld an den vom Staate unterhaltenen oder verwalteten Anstalten wie folgt festgesetzt:

a) für die oberen Klassen(Obersekunda und Prima der Vollanstalten) auf 150;

b) für die mittleren und unteren Klassen(Sexta bis Untersekunda der Vollanstalten, der Progymnasien, Realprogymnasien und Reformschulen) auf 130;

c) für die Realschulen auf 110..

Wegen anderweiter Bemessung des Prozentsatzes für Schulgeldbefreiungen behält sich der Minister die Entscheidung vor, und das Prov.-Schulkollegium verfügt deshalb (13. März 1909, S. 3701), dass bis zum Eingang dieser Entscheidung die Fortgewährung oder Neubewilligung von Schulgelderlassen zunächst anszusetzen ist.