Jahrgang 
1902
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§ 2. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realprogvymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem ÜUnterrichtsminister als solche anerkannt sind.

§ 3. In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.

§ 4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen massgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersecunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem königlichen Kommissar zu.

§ 5. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugniss über die bestandene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend.

§ 6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.

An Stelle der§§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und Klassenzielen der Uptersecunda(ersten Klasse) entsprechende Anwendung.

Berlin, den 29. Oktober 1901.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.

Das Schulgeld ist vom 1. April 1902 ab durch Verfügung des Ministeriums auf 110 Mark erhöht worden. Die Bestimmungen über die Schulgeldbefreiungen gelten auch für die erhöhten Beträge. Gesuche um Schulgelderlass sind zum 1. April und 1. Okt. schriftlich einzureichen.

Die Anstalt ist in den drei unteren Klassen dem Gymnasium vollständig gleichgestellt.

Ein Schüler, der mit einer genügenden Note im Lateinischen in die Klassen Quinta, Quarta oder Untertertia versetzt worden ist, muss in dieselben Klassen des Gymnasiums ohne Prüfung aufgenommen werden.

Ein Schüler, der die Abgangsprüfung besteht, erwirbt genau dieselben Berechtigungen, wie der nach dem Bestehen der Abschlussprüfung von der Secunda des Gymnasiums abgehende.

Das Reifezeugnis des Realgymnasiums berechtigt zu sämtlichen höheren Studien, nur die Theologie Studierenden haben eine Ergänzungsprüfung abzulegen.

Das neue Schuljahr beginnt mit der Prüfung der neu eintretenden Schüler am Mittwoch, den 2. April, vormittags 9 Uhr. Anmeldungen sind mündlich oder schriftlich an den Unterzeichneten zu richten und von folgenden Zeugnissen zu begleiten:

1. einem Impfschein. Bei denen, welche das 12. Lebensjahr überschritten haben, einem Schein über die Wiederimpfung;

2. einer standesamtlichen Geburtsarkunde;

3. einem Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Schule bezw. einem Zeugnisse der Privatlehrer.

Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9 10 Jahren das geeignetste. Bei jährlicher Versetzung können die Schüler nach sechs Jahren, also nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre, die Schule durchgemacht haben; es bleibt alsdann noch Zeit genug, auch noch einen praktischen Beruf zu ergreifen.

Bledingungen für die Aufnahme in die Sexta sind: 1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift;