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WVI. Stiftungen und Unterstützungen.
Besondere Stiftungen besitzt die Anstalt nicht. Von dem Schulgeld werden 10 Prozent der Gesammt-Solleinnahme an Freistellen für bedürftige Schüler vergeben. Ein ganzer oder teilweiser Erlass kann aber vorschriftsmässig nur solchen Schülern gewährt werden, welche die Anstalt mindestens ein halbes Jahr besucht haben und die im Betragen und Fleiss wenigstens das Zeugnis„gut“, in den Leistungen wenigstens das Zeugnis„genügend“ besitzen. Ausserdem werden bedürftige Schüler durch leihweise Ueberlassung von Schulbüchern aus der Sehülerhilfsbibliothek unterstützt.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. § 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf. § 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden. § 4. Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. Ueber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeschen werden, wenn nach dem Urtheile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den ver- bindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfüchern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht. Als Hauptfücher sind anzusehen: a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule:. Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.


