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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1892. Cassel, 31. März. Das Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt nachstehende neue Ferien- Ordnung zur Einführung vom Jahre 1892/93 an mit. 1. Osterferien: Vom Freitag vor dem Sonntage P'almarum bis zum Sonntage Quasi- modogeniti 1).: 2. Pfingstferien: Vom ersten l'fingstfesttage bis zum Montage nach Trinitatis(ein- schliesslich). 3. Sommerferien: 5 Wochen, von 15. August bis zum 18. September einschliesslich(2). 4. Weihnachtsferien: 14 Tage, vom 24. Dezember bis zum 6. Januar einschliesslich(3).
Nühere Bestimmungen.
1) Der auf die Ferien folgende Montag ist zur Aufnahmeprüfung, sowie zu etwaigen Mitteilungen an die am Orte anwesenden Schüler zu verwendlen. Der Schulunterricht beginnt am Dienstag Morgen.
2a) Der Unterricht ist am Mittage des 14. August(23. Dec.) zu schliessen.
b. Fällt der 19. September(7. Januar) auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Schulanter- richt erst am folgenden l)ienstage zu beginnen.
3a) s. 2a.
3 b) s. 2b.
3 c) Den nicht am Orte anwesenden katholischen Schülern ist am 7. Januar Urlaub zu erteilen, soweit derselbe zu ihrer Rückreise erforderlich ist.
31. Mai. Das Königl. Prov. Schulkollegium teilt einen Ainisterial-Erlass mit betr. Bekümpfung der
Schülerverbindungen(s. Mitteilung an die lltern).
2. Juli. Dasselbe übersendet Abschrift einer Ministerial-Verfügung, wonach der Ausfall des Nach- mittagsunterrichts und der 5ten Vormittagsstunde stets dann anzuordnen ist, wenn das Thermometer um 10 Uhr vormittags im Schatten 25°C zeigt.
12. Sept. Verleihung des Titels Oberlehrer an sümmtliche ordentlichen Lehrer der höheren Schulen.
12. Nov. 92. Das Soteilige Thermometer ist allmählig durch das 100teilige zu ersetzen.


