Jahrgang 
1887
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12.

Gassel, den 19. August 1886. Mitteilung einer Verfügung des Herrn Unterrichtsministers, welche bestimmt, dass den Schülern einer Schule von siebenjährigem Cursus(Progymnasium, Realprogymnasium, Realschule) für den Fall am Schluss eines Schuljahres das Abhalten einer staatlich kontrollierten Abgangsprüfung nicht in Aussicht steht, nach erfolgreich ab- solviertem sechsten Jahreskursus das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst nicht auf blossen Konferenzbeschluss zu erteilen ist, sondern nur auf Grund einer unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Rektors von den Lehrern der betreffenden Klasse abgehaltenen schriftlichen und mündlichen Ver- setzungsprüfung. Sofern auf Grund der Ergebnisse dieser schriftlichen und mündlichen Prüfung und der bisherigen Klassenleistungen einem Schüler die Versetzung in den letzten Juahreskursus, bezw. Obersekunda, von der Prüfungskommission nicht einstimmig zuer- kannt wird, so sind die schriftlichen Arbeiten des Schülers nebst Angabe des Urteils über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und über die Klassenleistungen an das Königliche Provinzialschulkollegium einzureichen und dessen Entscheidung einzuholen. Die schrift- lichen Arbeiten aus der bezeichneten Prüfung und die kurze Zusammenstellung über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und über die Klassenleistungen sind bei den Akten der Anstalt drei Jahre lang aufzubewahren.

Cassel, den 19 August 1886. Der Herr Unterrichtsminister verfügt in Betreff der Ausflüge von Schülern höherer Lehranstalten, insofern sie nicht ausdrücklich einer Aufgabe des lehr- planmässigen Unterrichts dienen(z. B. botanische Exkursionen u. s. w.), dass denselben sowohl bezüglich der führenden Lehrer, als der teilnehmenden Schüler, bezw. der die Teilnahme genehmigenden Eltern oder ihrer Stellvertreter, der Charakter der Freiwillig- keit unbedingt bewahrt bleibe.

Sonn- oder Feiertage sind zu den unter der Autorität der Schule veranstalteten Er- holungs-Ausflügen von Schülern nicht zu verwenden. Insofern zu der Ausführung eines Schülerausflugs die Enthebung der betreffenden Klasse, bezw. Klassen, vom lehrplan- mässigen Unterricht erfordert wird, ist der Rektor ermächtigt, für dieselbe Klasse inner- halb eines Schuljahres zweimal den Nachmittagsunterricht, oder einmal den Unterricht eines ganzen Schultages ausfallen zu lassen. Für eine etwaige ausnahmsweise Ausdehnung eines Ausflugs von Schülern der oberen Klassen über die Dauer eines ganzen Tages ist sowohl bezüglich des dadurch herbeigeführten teilweisen Aussetzens des Unterrichts, als bezüglich des genau zu bezeichnenden Planes des Ausfluges die Genehmigung des betref- fenden Königlichen Provinzialschulkollegiums vorher vom Rektor nachzusuchen.

Oassel, den 14. December 1886. Mitteilung Allerhöchsten Erlasses seiner Majestät des Kaisers, auf Grund dessen den ordentlichen Lehrern der Anstalt der Rang der fünften Klasse der höheren Beamten der Provinzialbehörden und der damit verbundene tarifmässige Woh- nungsgeldzuschuss verliehen wird.

Cassel, den 7. Januar 1887. Es wird angeordnet, dass an den höheren Schulen in den jähr- lichen Programmen der jedesmalige Zugang zu den Schülerbibliotheken vollständig ver- zeichnet wird.